Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Wahlaufsatz seitens des Bürgerausschusses um einen Namen er— 
weitert werden kann. 
1 Über die Entwickelung der Lübecker Verfassung vgl. Wehrmann, Die 
obrigkeitliche Stellung des Rats in Lübeck, Hans. Geschichtsblätter, Jahrgang 1884, 
S. 533 ff. und Klügmann, Lüb. Staatsrecht, in Marquardsen's Handbuch 
des öffentlichen Rechts, Bd. 3, Halbband 2, Abt. 3, S. 39 ff; über die Ent- 
wickelung der Bremer Verfassung: Gildemeister, Die freie Stadt Bremen 
in ihrer politischen und kulturgeschichtlichen Entwickelung, in Brockhaus“ „Gegen- 
wart“, Bd. VIII., 1853, S. 202 f. und Sievers, Brem. Staatsrecht, in 
Marquardsen's Handbuch des öffentlichen Rechts, a. a. O., S. 67 ff. — In 
Lübeck war gerade im März 1848 eine neue Verfassung (nach jahrelangen Vorberei- 
tungen und Verhandlungen) festgestellt, die dann im April 1848 zur Einführung 
gelangte, jedoch noch im Laufe desselben Jahres dem damaligen Zeitgeiste entsprechend 
revidiert werden mußte. Weitere Revisionen fanden im Dezember 1851 und, 
unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung, im Jahre 1875 statt. — In 
Bremen trat im April 1848 eine aus allgemeinen Wahlen hervorgegangene 
„Versammlung der Repräsentanten der Bremischen Stadtgenossen“ zusammen. 
Die von dieser entworfene neue Verfassung trat am 18. April 1849 in Kraft. 
Vergeblich versuchte der Senat in den nächsten Jahren eine Revision derselben. 
Diese gelang erst, nachdem der Senat die Hilfe des Bundes angerufen, der Bund 
einen Kommissar nach Bremen entsandt hatte, und der Senat im März 1852 
„auf Veranlassung des Bundeskommissars und Namens des Bundes“ die wider- 
spenstige Bürgerschaft aufgelöst und Neuwahlen auf Grund von ihm erlassener 
provisorischer Wahlbestimmungen angeordnet hatte. Die dann erlassene revidierte 
Verfassung vom 21. Februar 1854 ward im Jahre 1875, unter Berücksichtigung 
der Reichsgesetzgebung, aufs neue revidiert.
	        
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