Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen 
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Eiuschluß in 
dieselbe beantragen.“ Bekanntlich ist im Jahre 1888 der sogenannte 
Zollanschluß von Hamburg und Bremen erfolgt; doch ist beiden ein 
neues kleineres und ausschließlich Geschäftszwecken dienendes Frei— 
hafengebiet belassen. Im Zollanschlußvertrage Hamburgs vom 25. Mai 
1881 ist ferner bezüglich des neuen Freihafengebietes ausdrücklich be— 
stimmt:t „Für diesen Bezirk, welcher der Stadt Hamburg als Frei- 
hafen dauernd verbleibt, behält der Artikel 34 der Reichsverfassung 
mit der Wirkung seine Giltigkeit, daß die Freihafenberechtigung 
jenes Bezirks ohne Hamburgs Zustimmung weder aufgehoben noch 
eingeschränkt werden kann.“ 
86. 
Die Regierungen der deutschen Einzelstaaten sind als solche auch 
Mitträger der Reichssouveränetät (Reichsgewalt). Da nun in 
Hamburg, wie auch in den beiden anderen freien Städten, auf Grund 
des partikularen Staatsrechts der Senat die Regierung oder das 
Staatshaupt ist (s. unten Abschn. 4), so ist auch der Hamburger, wie 
der Bremer und Lübecker Senat als Mitträger der Reichsgewalt zu 
bezeichnen. 
Zu demselben Resultat gelangt Georg Meyer von anderer 
Seite her, indem er hervorhebt: die Reichsverfassung gehe ersichtlich 
davon aus, daß die Monarchen der Einzelstaaten und die Senate 
der freien Städte als die „verbündeten Regierungen“ einander voll- 
kommen gleichgestellt seien. Letzteres ist vollkommen richtig, doch ist 
es eben nur eine Folgerung aus dem Einzelstaatsrecht der freien 
Städte. 
1 Zollanschlußvertrag § 1, Abs. 2. Vgl. auch Reichsgesetz vom 16. Februar 
1882, § 1. Die Kontroverse, ob durch die Eingangsworte des Art. 34: „Die 
Hansestädte Bremen und Hamburg“ die Städte oder die Staaten Bremen 
und Hamburg bezeichnet werden sollten, ist nach den späteren Zollanschlußver- 
trägen gegenstandslos geworden. Vgl. über dieselbe Wolffson, Hambg. Staats- 
recht, in Marquardsen's Handbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 3, Halbband 2, 
Abt. 3, S. 8, Anm. 1. 
2 G. Meyer schreibt in seinen „Staatsrechtl. Erörterungen über die Deutsche 
Reichsverfassung“" (1872, S. 46, Anm. 3): „Im Eingange der Norddeutschen 
Bundesverfassung wurden die Senate durchaus koordiniert mit den Monarchen
	        
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