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Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Eiuschluß in
dieselbe beantragen.“ Bekanntlich ist im Jahre 1888 der sogenannte
Zollanschluß von Hamburg und Bremen erfolgt; doch ist beiden ein
neues kleineres und ausschließlich Geschäftszwecken dienendes Frei—
hafengebiet belassen. Im Zollanschlußvertrage Hamburgs vom 25. Mai
1881 ist ferner bezüglich des neuen Freihafengebietes ausdrücklich be—
stimmt:t „Für diesen Bezirk, welcher der Stadt Hamburg als Frei-
hafen dauernd verbleibt, behält der Artikel 34 der Reichsverfassung
mit der Wirkung seine Giltigkeit, daß die Freihafenberechtigung
jenes Bezirks ohne Hamburgs Zustimmung weder aufgehoben noch
eingeschränkt werden kann.“
86.
Die Regierungen der deutschen Einzelstaaten sind als solche auch
Mitträger der Reichssouveränetät (Reichsgewalt). Da nun in
Hamburg, wie auch in den beiden anderen freien Städten, auf Grund
des partikularen Staatsrechts der Senat die Regierung oder das
Staatshaupt ist (s. unten Abschn. 4), so ist auch der Hamburger, wie
der Bremer und Lübecker Senat als Mitträger der Reichsgewalt zu
bezeichnen.
Zu demselben Resultat gelangt Georg Meyer von anderer
Seite her, indem er hervorhebt: die Reichsverfassung gehe ersichtlich
davon aus, daß die Monarchen der Einzelstaaten und die Senate
der freien Städte als die „verbündeten Regierungen“ einander voll-
kommen gleichgestellt seien. Letzteres ist vollkommen richtig, doch ist
es eben nur eine Folgerung aus dem Einzelstaatsrecht der freien
Städte.
1 Zollanschlußvertrag § 1, Abs. 2. Vgl. auch Reichsgesetz vom 16. Februar
1882, § 1. Die Kontroverse, ob durch die Eingangsworte des Art. 34: „Die
Hansestädte Bremen und Hamburg“ die Städte oder die Staaten Bremen
und Hamburg bezeichnet werden sollten, ist nach den späteren Zollanschlußver-
trägen gegenstandslos geworden. Vgl. über dieselbe Wolffson, Hambg. Staats-
recht, in Marquardsen's Handbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 3, Halbband 2,
Abt. 3, S. 8, Anm. 1.
2 G. Meyer schreibt in seinen „Staatsrechtl. Erörterungen über die Deutsche
Reichsverfassung“" (1872, S. 46, Anm. 3): „Im Eingange der Norddeutschen
Bundesverfassung wurden die Senate durchaus koordiniert mit den Monarchen