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Vertreter ihrer Staaten nach außen hin. Als solche haben sie —
in gleicher Weise wie die Fürsten — bei Errichtung des Norddeutschen
Bundes und des Reiches mitgewirkt, und als solche sind sie — in
gleicher Weise wie jene — Mitträger oder Mitinhaber der Reichs—
souveränetät geworden. Paß dies auch in der Reichsverfassung und
in anderen offiziellen Kundgebungen des Reiches ausdrücklich bestätigt
worden, ist bereits oben erwähnt.
8 7.
Als Mitinhaber der Reichssouveränetät ist der Hamburger Senat,
wie der Lübecker und Bremer, im Bundesrat durch einen stimm-
berechtigten Bevollmächtigten vertreten.? Er kann sich auch noch
durch einen oder durch mehrere stellvertretende Bevollmächtigte ver-
treten lassen; doch kann selbstverständlich nie mehr als eine ham-
burgische Stimme im Bundesrate abgegeben werden. Die Ernennung
und die Instruktion der Bevollmächtigten ist ausschließlich Sache des
Senats.3
Wie über alle Staatsangelegenheiten, so kann der Senat auch
über seine Abstimmungen im Bundesrat und sein sonstiges Verhalten
in Reichsangelegenheiten von der Bürgerschaft und dem Bürgeraus-
schuß interpelliert werden. Doch kann der Senat jede Auskunft über
„obschwebende Verhandlungen“ in Reichsangelegenheiten verweigern.4
Ferner muß die Bürgerschaft in Reichsangelegenheiten einem auf
1 Laband verkennt dies, wenn er sagt: „In den freien Städten sind die
Bürgerschaften, als Einheit gedacht, das Substrat der Staatsgewalt und als
solche Mitglieder des Reiches.“ Es ist nicht recht klar, was er hier unter
„Bürgerschaften, als Einheit gedacht“ versteht, ob die Gesamtheit der Bürger (mit
Ausschluß derjenigen Staatsangehörigen, welche nicht das Bürgerrecht erworben
haben), ob den zweiten gesetzgebenden Körper (die Bürgerschaft), ob die beiden
gesetzgebenden Körper (Senat und Bürgerschaft). Jedenfalls sind nach seiner
eigenen Auffassung Mitglieder des Reichs nicht die Bürger oder irgendwelche
Vertretungskörper, sondern nur die Staaten. Die Mitgliedsrechte derselben aber
vertreten in den Hansestädten allein die Senate.
: Reichsverfassung, Art. 6.
3 Hamburgische Verf., Art. 22, Abs. 2.
4 Hamburgische Verfassung, Art. 65 und 60, 3. Ebenso Lübecker Ver-
fassung, Art. 45. Die Bremer Verfassung enthält keine Bestimmung über
Interpellationen des Senats.