Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Walddörfer benannt). Nach Osten zu liegt im Lauenburgischen am 
rechten Elbufer die Enklave Geesthacht. 
Südlich von der Norderelbe, dem zusammenhängenden Teile des 
Gebietes gegenüber, an der Scheidung der Norder- und Süderelbe, ist 
an der südöstlichen Spitze der hannoverschen Elbinsel Wilhelmsburg 
die hamburgische Landschaft Moorwärder belegen. Weiter stromabwärts 
liegt am südlichen Ufer der Norderelbe, im Süden von hannoverschen 
Landesteilen begrenzt, die ehemalige Vogtei der Elbinseln (bestehend 
aus dem östlich vom Elbarme Reiherstieg belegenen Vororte Kleiner 
Grasbrook, der Großen und Kleinen Veddel, der Peute, der Kalten— 
hofe, Niedernfelde und Klütjenfelde, ferner aus dem zwischen dem 
Reiherstieg und dem Elbarme Köhlbrand belegenen Vororte Stein- 
wärder mit Grevenhof, nebst Roß und Ellerholz, und aus dem 
westlich vom Köhlbrand gelegenen Waltershof mit Rugenbergen, 
Mühlenwärder, der Großen und Kleinen Dradenau). Weiter elbabwärts 
liegt an der Norderelbe der Finkenwärder, von welchem der nördliche 
Teil zu Hamburg, der südliche zu Hannover gehört, und an der Süder- 
elbe, westlich von Harburg, die Landschaft Moorburg. 
An der Mündung der Elbe befindet sich das Gebiet der Land- 
herrenschaft Ritzebüttel (an der Landseite von hannoverschem Gebiete 
umgeben) mit der Enklave Gudendorf im Hannoverschen und der in 
der Nordsee belegenen Insel Neuwerk. 
Das Gesamtgebiet des hamburgischen Staates hat eine Größe 
von 41000 Hektaren (7½d ’□ Meilen). Die Zahl der Einwohner 
beträgt jetzt (1890) etwa 610 000. 
2. Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der 
Verfassungsänderung, eine einfache Grenzregulierung kann auf dem 
Wege der Gesetzgebung bewirkt werden.! 
3. Ein Teil der Elbe und des angrenzenden hamburgischen Ge- 
biets befindet sich als sog. Freihafen außerhalb der deutschen Zoll— 
linie (s. oben S. 22). Im 81 des Zollanschlußvertrages von 1881 ist 
darüber bestimmt: 
„Der Freihafenbezirk umfaßt die Norderelbe bei Hamburg, die 
Hafen= und Quaianlagen daselbst nebst einem Teile der dieselben 
1 Verf. Art. 2.
	        
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