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Walddörfer benannt). Nach Osten zu liegt im Lauenburgischen am
rechten Elbufer die Enklave Geesthacht.
Südlich von der Norderelbe, dem zusammenhängenden Teile des
Gebietes gegenüber, an der Scheidung der Norder- und Süderelbe, ist
an der südöstlichen Spitze der hannoverschen Elbinsel Wilhelmsburg
die hamburgische Landschaft Moorwärder belegen. Weiter stromabwärts
liegt am südlichen Ufer der Norderelbe, im Süden von hannoverschen
Landesteilen begrenzt, die ehemalige Vogtei der Elbinseln (bestehend
aus dem östlich vom Elbarme Reiherstieg belegenen Vororte Kleiner
Grasbrook, der Großen und Kleinen Veddel, der Peute, der Kalten—
hofe, Niedernfelde und Klütjenfelde, ferner aus dem zwischen dem
Reiherstieg und dem Elbarme Köhlbrand belegenen Vororte Stein-
wärder mit Grevenhof, nebst Roß und Ellerholz, und aus dem
westlich vom Köhlbrand gelegenen Waltershof mit Rugenbergen,
Mühlenwärder, der Großen und Kleinen Dradenau). Weiter elbabwärts
liegt an der Norderelbe der Finkenwärder, von welchem der nördliche
Teil zu Hamburg, der südliche zu Hannover gehört, und an der Süder-
elbe, westlich von Harburg, die Landschaft Moorburg.
An der Mündung der Elbe befindet sich das Gebiet der Land-
herrenschaft Ritzebüttel (an der Landseite von hannoverschem Gebiete
umgeben) mit der Enklave Gudendorf im Hannoverschen und der in
der Nordsee belegenen Insel Neuwerk.
Das Gesamtgebiet des hamburgischen Staates hat eine Größe
von 41000 Hektaren (7½d ’□ Meilen). Die Zahl der Einwohner
beträgt jetzt (1890) etwa 610 000.
2. Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der
Verfassungsänderung, eine einfache Grenzregulierung kann auf dem
Wege der Gesetzgebung bewirkt werden.!
3. Ein Teil der Elbe und des angrenzenden hamburgischen Ge-
biets befindet sich als sog. Freihafen außerhalb der deutschen Zoll—
linie (s. oben S. 22). Im 81 des Zollanschlußvertrages von 1881 ist
darüber bestimmt:
„Der Freihafenbezirk umfaßt die Norderelbe bei Hamburg, die
Hafen= und Quaianlagen daselbst nebst einem Teile der dieselben
1 Verf. Art. 2.