Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bestimmungen zu erschweren. 1 Solche erschwerende Bestimmungen 
aber liegen für Hamburg in dem § 11 des Gesetzes betr. die Staats- 
angehörigkeit und das Bürgerrecht von 1864.vor. Diesem Paragraphen 
zufolge haben in Hamburg Fremde, welche die Staatsangehörigkeit 
nachsuchen, den Nachweis zu führen: a. daß sie mindestens 5 Jahre 
ununterbrochen im hamburgischen Staate wohnen, b. daß sie das in 
Hamburg geltende Volljährigkeitsalter erreicht haben, und c. daß sie 
aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört, entlassen sind, oder 
die Zusicherung ihrer Entlassung aus demselben für den Fall ihrer 
hiesigen Aufnahme erhalten haben. Dem Senat steht die Befugnis 
zu, von den unter a—- aufgeführten Nachweisen zu dispensieren. 
Die Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch Anstellung 
in dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste, Kirchen-, Schul- 
oder Kommunaldienste eines Bundesstaates, vorausgesetzt, daß die An- 
stellung von der Regierung, einer Central= oder höheren Verwaltungs- 
behörde vollzogen oder bestätigt, und daß ein entgegenstehender Vor- 
behalt in der Anstellungsurkunde nicht ausgedrückt ist. 
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt 1. aus 
familienrechtlichen Gründen (Legitimation, Verheiratung), 2. durch 
Entlassung auf Antrag, 3. durch Entziehung und 4. durch 10jährigen 
ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande. 
Die Entlassung auf Antrag korrespondiert der Verleihung. Auch 
sie erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Einzelstaates (in 
Hamburg durch die Aufsichtsbehörde für die Standesämter resp. in 
Ritzebüttel durch den Amtsverwalter). Die Entlassung zum Zweck der 
Übersiedlung in das Gebiet eines anderen Bundesstaates (Überwanderung) 
muß jedem Staatsangehörigen erteilt werden, welcher nachweist, daß 
er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben 
hat. Die Entlassung zum Zweck der Auswanderung andererseits (d. h. 
die Entlassung, welche das Aufhören der Reichsangehörigkeit zur 
Folge hat), darf bestimmten Klassen von Personen, welche dem Reiche 
  
Vgl. Laband. a. a. O., S. 160. 
* Die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg er- 
werben durch ihre Anstellung die Staatsangehörigkeit in Hamburg, Bremen und 
Lübeck. (Ubereinkunft der drei freien Städte betr. die Errichtung eines gemein- 
schaftlichen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878, Art 19).
	        
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