Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

oder dem Einzelstaate durch besonderc Pflichten (Heeresdienst, Beamten- 
verhältnis) verbunden sind, entweder garnicht oder nur unter gewissen 
Bedingungen erteilt werden. Abgesehen davon darf auch die Ent- 
lassung zum Zweck der Auswanderung nicht verweigert werden. Die 
bereits erfolgte Entlassung wird wieder unwirksam,? wenn der Ent- 
lassene nicht innerhalb 6 Monate nach Aushändigung der Entlassungs- 
urkunde entweder seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt 
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit kann durch die Central= 
behörde des Heimatsstaates (in Hamburg durch den Senat) ausgesprochen 
werden: 1. gegen Personen, welche im Falle eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr, die vom 
Kaiser für das ganze Reichsgebiet angeordnet wird, innerhalb der 
darin bestimmten Frist nicht Folge leisten, 2. gegen Personen, welche 
ohne Erlaubnis ihrer Regierung (d. h. in Hamburg des Senats) in 
fremde Staatsdienste treten und einer ausdrücklichen Aufforderung 
zum Austritt innerhalb der darin bestimmten Frist nicht Folge leisten, 
und 3. gegen renitente Geistliche oder andere Religionsdiener auf Grund 
der näheren Bestimmungen des Reichsgesetzes betr. die Verhinderung 
der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874.3 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfogt endlich durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande. Der Aufenthalt hat jedoch diese 
Wirkung nicht 1. wenn der Betreffende sich im Besitze eines Reise- 
papiers oder Heimatsscheines befindet, 2. wenn derselbe sich in die 
Matrikel eines Reichskonsuls hat eintragen lassen, und 3. wenn er mit 
Erlaubnis seiner Regierung bei einer fremden Macht dient. Den- 
jenigen, die durch Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörigkeit 
verloren haben, kann, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht 
erworben haben, die Staatsangehörigkeit in ihrem Heimatsstaate auch 
dann wieder verliehen werden, wenn sie sich daselbst nicht niederlassen. 
Außerdem muß denselben, auch wenn sie inzwischen eine fremde 
1 Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, § 15. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 
1874, § 60, Reichsgesetz vom 6. Mai 1880, Art. 1, § 3, Ziff. 8. 
2 D. h. sie gilt als unwirksam von Anfang an. Vgl. Laband, a. a. O. 
S. 164, Anm. 4. 
Der Wiedererwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit soll im letztge- 
nannten Falle nur mit Zustimmung des Bundesrats stattfinden.
	        
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