Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

des Staates“, so hieß es dort in den Art. 7 und 8, „ist die demo- 
kratische. Alle Staatsgewalt wird von den Staatsbürgern entweder 
unmittelbar oder mittelbar durch verfassungsmäßig gewählte Vertreter 
ausgeübt.“ — „Die gesetzgebende Gewalt ist der Bürgerschaft, die voll- 
ziehende dem Rat, die richterliche den Gerichten übertragen." 
Mit Recht beklagte sich der Senat über die sich aus den vor- 
stehenden und anderen Artikeln der Konstituantenverfassung ergebende 
Machtlosigkeit des Rats, dem nicht einmal ein in jedem Falle wirk- 
sames suspensives Veto eingeräumt sei, der lediglich Vollstrecker der 
Beschlüsse der Bürgerschaft, und dessen Mitglieder, allein von der 
Bürgerschaft gewählt, und zwar nur für einen kurzen Zeitraum, keine 
irgendwie selbständige Regierung bilden, sondern genötigt sein würden, 
sich unter Umständen unbedingt der Bürgerschaft und dem raschen 
Wechsel ihrer Ansichten zu fügen. Allerdings war der Rat der 
Konstituantenverfassung kaum mehr als ein geschäftsführender Aus- 
schuß der Bürgerschaft. Trotz seiner geringen politischen Macht und 
seiner thatsächlichen Abhängigkeit von dem Willen der allein gesetz- 
gebenden Bürgerschaft war er aber, als der Inhaber der vollziehenden 
Gewalt und der alleinige Vertreter des Staates nach außen hin, immerhin 
das Staatshaupt oder die Regierung. Dies erkannten auch die Väter 
der Konstituantenverfassung an, indem sie in der diese Verfassung 
ns ben erwähnten Monituren des Senats verteidigenden 
3 ) *: „Die neue Verfassung verpflichtet den Rat zu 
einer in seiner Sphäre nur von der Verfassung und den Gesetzen 
abhängigen ehrenvollen und einflußreichen Thätigkeit, sie teilt ihm aus- 
drücklich alle wesentlichen Funktionen einer Regierungs- 
behörde zu, wie er dieselben bisher ausgeübt hat." 
9 13. 
Im Gegensatz zur Konstituantenverfassung hat, wie erwähnt, die 
Verfassung von 1860 an dem sogenannten Kyrion der alten Ver- 
fassung festgehalten. „Die höchste Staatsgewalt- soll nach ihr dem 
Senat und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zustehen. Diesem, den 
ersten Absatz des Art. 6 der neuen Verfassung bildenden Satze aber 
  
1 von Melle, Kirchenpauer, S. 343.
	        
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