Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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ist als Absatz 2 hinzugefügt: „Die gesetzgebende Gewalt wird von 
Senat und Bürgerschaft, die vollziehende vom Senat, die richterliche 
von den Gerichten ausgeübt.“* 
4 Auf Grund solcher Kompetenzverteilung und einzelner dieselbe noch 
eiter ausführender Bestimmungen der Verfassung gebühren dem Senat, 
wie Wolffson sehr richtig bemerkt, „alle Attribute, welche üblicher 
Weise mit dem Begriff der Regierung verbunden zu sein pflegen.“ 
Er ist, abgesehen von seiner Teilnahme au der Gesetzgebung, alleiniger 
Inhaber der sogenannten vollziehenden Gewalts und alleiniger Leiter 
der Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten. Ihm stehen ferner 
noch insbesondere zu: die Anordnung der Wahlen zur Bäürgerschaft 
und die Einberufung der letzteren, die Verkündung der Gesetze und 
der Erlaß von Vollzugsverordnungen zu denselben, die oberste Leitung 
der Verwaltung und die Aufsicht über alle Zweige derselben, ein- 
schließlich der Justizbehörden, das Begnadigungsrecht in Kriminal- 
sachen, die Ernennung der höheren Beamten (soweit nicht dieselbe aus- 
drücklich anderen Behörden übertragen), die Aufrechterhaltung der 
gesetzlichen Ordnung und die Wahrung der Sicherheit des Staates, 
1 Die Lübecker Verfassung bestimmt Art. 4, Abs. 1: „Die Staats- 
gewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu.“ (Dieser Satz 
ist erst bei der Verfassungsrevision von 1875 hinzugefügt) und Art. 18: „Dem 
Senate allein ist die Leitung sämtlicher Staatsangelegenheiten anvertraut, insoweit 
nicht die nachfolgenden Bestimmungen eine Mitwirkung oder Zustimmung der 
Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit oder des Bürgerausschusses ausdrücklich vor- 
schreiben.“ — Die Bremer Verfassung macht, im Gegensatz zu der Hamburger 
und Lübecker, garnicht einen Unterschied zwischen Inhaberschaft resp. Zu- 
stehen der höchsten Staatsgewalt einerseits und Ausübung derselben anderseits. 
Sie sagt § 3: „Die Verfassung des Bremischen Staates ist republikanisch. Zur 
Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer durch die Verfassung bestimmten 
Organisation und Wirksamkeit bestehen A der Senat, B die Bürgerschaft“. 8 56: 
„Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der Staatsgewalt gemein- 
schaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein anderes festgesetzt ist. Jedoch hat 
der Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegenheiten, sowie die 
vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe der Verfassung.“" 
2 a. H O., S. 11. 
3 Vun der sogenannten vollziehenden oder-Regierungsgewalt sagt 
Bluntschli: sie sei nicht Vollziehung, sondern Macht, im einzelnen zu befehlen, 
anzuordnen u. s. w. (Toxy, imperium). Von allen staatlichen Gewalten sei sie 
die am meisten obrigkeitliche, die vorzugsweise herrschende, demnach ohne Zweifel 
die oberste (Allgem. Staatslehre, 5. Aufl., S. 5972.) 
 
	        
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