Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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8 14. 
Wirklich gleichberechtigt dagegen sind Senat und Bürgerschaft 
auf dem Gebiete der Gesetzgebung. Hier kann jede der beiden Körper- 
schaften die Initiative ergreifen, und hier ist jede an die Mitgenehmi- 
gung der anderen gebunden. Eine dauernde Meinungsverschiedenheit 
zwischen beiden kann resp. muß eventuell durch eine (aus Mitgliedern 
beider Körperschaften gebildete) Entscheidungsdeputation oder, wenn es 
sich um Rechtsfragen handelt, durch das Reichsgericht erledigt werden 
(s. unten 8 48). 
Das Mitgenehmigungsrecht und — obwohl mit einer Einschrän- 
kung — auch die Initiative der Bürgerschaftt beschränken sich übrigens, 
wie die anderer Volksvertretungen, nicht auf die eigentliche Gesetz- 
gebung (im materiellen Sinne), sondern erstrecken sich auch auf eine 
Reihe anderer mehr oder weniger analoger Gegenstände. Ein Ver- 
zeichnis derjenigen Gegenstände, welche der Gesetzgebung im formellen 
Sinne unterliegen, d. h. einer Genehmigung von Senat und Bürger- 
schaft bedürfen, enthält der Art. 62 der Verfassung. In demselben 
sind außer den eigentlichen Gesetzen aufgeführt: Budget, Steuern und 
Abgaben, Anleihen, Veräußerung von Staatsgut, Grenzregulierungen, 
Erteilung ausschließlicher Privilegien, Enteignung von Privateigentum, 
Staatsverträge, Erteilung einer Amnestie. 
Aus der Fassung des Art. 62 ergiebt sich, daß dies Verzeichnis 
kein absolut erschöpfendes sein soll. Auch ist thatsächlich noch ein 
weiterer, durch ein Specialgesetz an Senat und Bürgerschaft ver- 
wiesener Gegenstand, die Zulassung neuer religiöser Gemeinden und 
die Abänderung der den bestehenden erteilten Konzessionen, hinzu- 
vollziehenden Gewalt. Das bremische und hamburgische Verfassungsgesetz speciali- 
sieren die einzelnen Zuständigkeitsgebiete der Wirksamkeit des Senats, während 
das lübeckische nur erwähnt, daß dem Senate die Leitung der sämtlichen Staats- 
angelegenheiten, sofern nicht verfassungsgesetzlich die Bürgerschaft oder deren Aus- 
schuß mitzuwirken habe, zustehe.“ (Das Deutsche Staatsrecht der Gegenwart, 
781). 
s die Einschränkung betrifft die von Laband unter den Begriff der ein— 
fachen Genehmigung rubrizierten Fälle (insbesondere Staatsverträge, s. unten 
40). 
; Der Art. 62 beginnt nämlich mit den Worten: „Gegenstände der Gesetz- 
gebung sind namentlich.. 
° Gesetz von 1860 (Vgl. unten § 40).
	        
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