Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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zufügen. Eine weitere Ergänzung im Wege der Gesetzgebung wäre 
nicht unmöglich; doch dürfte die Verfassung kaum dafür einen Raum 
lassen, denn das Verzeichnis des Art. 62 der Verfassung — das auch 
bei der Verfassungsrevision von 1879, abgesehen von einer Streichung, 
unverändert geblieben ist — umfaßt wohl thatsächlich alles, was 
nicht in anderen Paragraphen dem Senate oder anderen Behörden 
zur ausschließlichen oder anderweitig näher bestimmten Beschlußfassung 
überwiesen ist.7 
Endlich stehen der Bürgerschaft, wie den meisten anderen Volks- 
vertretungen, außer dem vorerwähnten Mitgenehmigungsrecht, noch 
bestimmte andere Rechte zu, nämlich das Recht der Kenntnisnahme 
und Prüfung der jährlichen Staatsabrechnung, das Recht, den Senat 
um Auskunft über Staatsangelegenheiten zu ersuchen, das (freilich in 
Ermangelung eines Verantwortlichkeitsgesetzes nur auf dem Papier 
stehende) Recht einer Teilnahme an der Geltendmachung der den Mit- 
gliedern des Senats und den Behörden dem Staate gegenüber ob- 
liegenden Verantwortlichkeit dafür, daß durch ihre Amtsführung die 
Verfassung und die Gesetze nicht verletzt werden, sowie das Recht, bei 
der Wahl zu bestimmten bürgerlichen Ehrenämtern mitzuwirken und 
die Entlassung aus bestimmten Ehrenämtern zu gewähren. 
Damit aber ist auch die Zahl der politischen Befugnisse der 
Bürgerschaft erschöpft.; Insbesondere läßt sich eine weitere Kompetenz, 
die ihr als Mitinhaberin der höchsten Staatsgewalt zusammen mit 
dem Senate zustände, aus dem Art. 6, Abs. 1 der Verfassung nicht 
herleiten; denn die Kompetenzverteilung unter die Hauptorgane des 
Staates ist in der Verfassung nach allen Seiten hin so bestimmt und 
genau durchgeführt, daß kein Raum mehr für weitere, der höchsten 
  
1 Auch das oben erwähnte Gesetz von 1860 betr. die religiösen Gemein- 
schaften füllt nicht eine eigentliche Lücke der Verfassung aus. Im Art. 96, Abfk. 2 
d letzteren heißt es: „über die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser 
emeinschaften bestimmt das Gesetz“. Das hier in Aussicht gestellte Gesetz ist 
i erlassen, aber provisorisch durch das obenerwähnte Gesetz von 1860 
Daneben hat sie, wie andre Volksvertretungen, noch sogenannte kollegiale 
Rechte (Feststellung der Geschäftsordnung, Prüfung der Legitimation ihrer Mit. 
grent Wahl ihres Vorstandes, Disciplinargewalt über ihre Mitglieder, s. unten 
J.
	        
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