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zufügen. Eine weitere Ergänzung im Wege der Gesetzgebung wäre
nicht unmöglich; doch dürfte die Verfassung kaum dafür einen Raum
lassen, denn das Verzeichnis des Art. 62 der Verfassung — das auch
bei der Verfassungsrevision von 1879, abgesehen von einer Streichung,
unverändert geblieben ist — umfaßt wohl thatsächlich alles, was
nicht in anderen Paragraphen dem Senate oder anderen Behörden
zur ausschließlichen oder anderweitig näher bestimmten Beschlußfassung
überwiesen ist.7
Endlich stehen der Bürgerschaft, wie den meisten anderen Volks-
vertretungen, außer dem vorerwähnten Mitgenehmigungsrecht, noch
bestimmte andere Rechte zu, nämlich das Recht der Kenntnisnahme
und Prüfung der jährlichen Staatsabrechnung, das Recht, den Senat
um Auskunft über Staatsangelegenheiten zu ersuchen, das (freilich in
Ermangelung eines Verantwortlichkeitsgesetzes nur auf dem Papier
stehende) Recht einer Teilnahme an der Geltendmachung der den Mit-
gliedern des Senats und den Behörden dem Staate gegenüber ob-
liegenden Verantwortlichkeit dafür, daß durch ihre Amtsführung die
Verfassung und die Gesetze nicht verletzt werden, sowie das Recht, bei
der Wahl zu bestimmten bürgerlichen Ehrenämtern mitzuwirken und
die Entlassung aus bestimmten Ehrenämtern zu gewähren.
Damit aber ist auch die Zahl der politischen Befugnisse der
Bürgerschaft erschöpft.; Insbesondere läßt sich eine weitere Kompetenz,
die ihr als Mitinhaberin der höchsten Staatsgewalt zusammen mit
dem Senate zustände, aus dem Art. 6, Abs. 1 der Verfassung nicht
herleiten; denn die Kompetenzverteilung unter die Hauptorgane des
Staates ist in der Verfassung nach allen Seiten hin so bestimmt und
genau durchgeführt, daß kein Raum mehr für weitere, der höchsten
1 Auch das oben erwähnte Gesetz von 1860 betr. die religiösen Gemein-
schaften füllt nicht eine eigentliche Lücke der Verfassung aus. Im Art. 96, Abfk. 2
d letzteren heißt es: „über die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser
emeinschaften bestimmt das Gesetz“. Das hier in Aussicht gestellte Gesetz ist
i erlassen, aber provisorisch durch das obenerwähnte Gesetz von 1860
Daneben hat sie, wie andre Volksvertretungen, noch sogenannte kollegiale
Rechte (Feststellung der Geschäftsordnung, Prüfung der Legitimation ihrer Mit.
grent Wahl ihres Vorstandes, Disciplinargewalt über ihre Mitglieder, s. unten
J.