Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Staatsgewalt als solcher noch zustehende Befugnisse geblieben ist.1 
Dies erkennt auch Wolffson — obwohl nicht ganz bestimmt, so 
doch im Grunde deutlich genug — an, indem er sagt:? es sei die 
Teilung der Gewalten in der Verfassung so streng durchgeführt, und 
es seien die Befugnisse jeder einzelnen Körperschaft so genau definiert, 
„daß jenem allgemeinen Fundamentalsatz der Verfassung (Art. 6, 
Abs. 1) jetzt mehr eine dogmatische als eine über die positiven Be- 
stimmungen der Verfassung hinaus praktisch verwertbare Bedeutung 
zuzugestehen sei.“ 
Andererseits bezeichnet jedoch Wolffson es als eine Konsequenz 
aus dem mehrerwähnten Art. 6, Absatz 1 der Verfassung, daß „der 
lebenslängliche Senat und die auf eine verfassungsmäßig bestimmte 
Zeit gewählte Bürgerschaft, die vom Senat weder vertagt noch auf- 
gelöst werden kann, sich selbständig und im wesentlichen unabhängig 
von einander gegenüberstehen“. Auch die meisten derjenigen deutschen 
Staatsrechtslehrer, welche den Verfassungszuständen der freien Städte 
überhaupt Beachtung schenken, heben dasselbe bezüglich aller drei 
Städte, unter Hinzufügung eines Hinweises auf ein angebliches Selbst- 
versammlungsrecht der Bürgerschaft, mit gewissem Nachdruck hervor. 
So sagt H. Schulzes: Der Umstand, daß die Bürgerschaft als Mit- 
inhaberin der Staatsgewalt anerkannt sei, äußere seine Konsequenz 
darin, daß der Bürgerschaft das Selbstversammlungsrecht zustehen 
müsse und auch thatsächlich in allen drei freien Städten zustehe. 
Ferner ständen dem Senate der Bürgerschaft gegenüber nicht die so- 
genannten konstitutionellen Prärogative zu, welche der Monarch den 
1 In der Theorie bleibt es dessenungeachtet natürlich richtig, wenn G. Meyer 
sagt (a. a. O. § 119): „Der Senat ist nicht, wie der Monarch, der alleinige 
Träger der Staatsgewalt, die Bürgerschaft kein bloß beschränkendes Element. 
Es streitet daher keinerlei Vermutung für die Berechtigung des Senats, viel- 
mehr ist zu einem staatlichen Akte im Zweifel die Mitwirkung beider Organe 
erforderlich.“ — Für Lübeck ist übrigens die letztere Schlußfolgerung — welche 
Meyer bezüglich aller drei freien Städte macht — direkt ausgeschlossen; denn, 
wie erwähnt, heißt es im Art. 18 der Lübecker Verfassung: „Dem Senate allein 
ist die Leitung sämtlicher Staatsangelegenheiten anvertraut, insoweit nicht die 
nachfolgenden Bestimmungen eine Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft 
in ihrer Gesamtheit oder des Bürgerausschusses ausdrücklich vorschreiben." 
2 a. a. O., S. 11. 
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 1, S. 504.
	        
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