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Entwickelungsgeschichte der derzeitigen hamburgischen Staats-
institutionen auch die Ergebnisse der neueren Staatsrechtswissen-
schaft thunlichst berücksichtigenden Darstellung des hamburgischen
Staatsrechts einer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen.
Hinzugefügt mag nur noch werden, daß der hervorragende
preußische Staatsrechtslehrer, Professor H. von Schulze-
Gaevernitz in seinem Deutschen Staatsrecht ausdrücklich
hervorhebt: die Verfassungen der drei freien Städte böten
auch vom rein staatsrechtlichen Gesichtspunkte der Betrachtung
„ein ebenso eigenartiges als würdiges Problem.“
Eine Darstellung des hamburgischen Staatsrechts wäre
ohne eine stete Berücksichtigung des so vielfach in dasselbe
eingreifenden Reichsstaatsrechts nicht denkbar. Neben dieser
aber erschien mir ferner eine eingehendere Mitbehandlung
der analogen bremischen und lübeckischen Staatsinstitutionen
sowie eine gelegentliche Bezugnahme auf die übereinstimmenden,
ähnlichen oder abweichenden Verfassungszustände anderer
deutscher und ausländischer Staaten von nicht unerheblicher
Bedeutung.
Das hamburgische Staatsrecht ist, wie jedes andere Staats-
recht und wie jedes andere Recht der Gegenwart überhaupt,
nicht nur lokalen Wurzeln entwachsen. Dasselbe beruht zunächst
in vielen Punkten auf der ihm mit Bremen und Lübeck ge-
meinsamen hanseatischen Entwickelung. Diese gleichartige Ent-
wickelung tritt in den Hauptinstitutionen der drei Hansestädte
der Gegenwart auf den ersten Blick klar hervor. Trotzdem aber
bestehen im einzelnen mancherlei Verschiedenheiten, die auf eine
mehr oder weniger selbständige Weiterbildung der betreffenden
staatsrechtlichen Grundzüge und Gesichtspunkte zurückzuführen