Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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periode infolge der Berufung abseiten des Senates zusammengetreten, 
so endet ihre damit begonnene Session — wenn man von einer solchen 
hier überhaupt reden will — erst mit dem Schluß der Legislatur- 
periode. Da nämlich dem Senat ein Recht der Schließung ihrer 
Verhandlungen nicht zusteht, so kann von mehreren, je durch Berufung 
und Schließung abgegrenzten Sessionen innerhalb einer Legislatur- 
periode nicht die Rede sein. Während der einen, drei Jahre um- 
fassenden Session hat die Bürgerschaft, wie andere Volksvertretungen, 
das Recht, sich selbständig je nach Bedürfnis zu vertagen und wieder 
zu versammeln. Doch kann ihr Wiederzusammentreten nach erfolgter 
Vertagung auch von anderer Seite (vom Senat oder Bürgerausschuß) 
veranlaßt werden. Immer aber ist ihre Wiederzusammenberufung nach 
erfolgter Vertagung von ihrer Einberufung auf Grund Art. 47, 
Abs. 1 der Verfassung wesentlich verschieden, worüber der Umstand, 
daß in beiden Artikeln das Wort „zusammenberufen“ gewählt ist, nicht 
täuschen kann. In der Geschäftsordnung der Bürgerschaft (8 1 u. 25) 
ist übrigens ausdrücklich von der „Einberufung“ nach Art. 41 und 
der „Zusammenberufung“ nach Art. 50 der Verfassung die Rede. 
Die Zusammenberufung der Bürgerschaft vermittelst ihrer Kanzlei kann 
die Folge eines Einberufungsdekrets des Senats sein. In allen 
anderen Fällen aber, auch wenn sie auf Anordnung des Senates er- 
folgt, handelt es sich dabei nur um eine Konvokation im Laufe einer 
Session nach voraufgegangener Vertagung. 
Der vorstehend erörterte Unterschied mag als thatsächlich ziemlich 
unerheblich bezeichnet werden; principiell ist er jedenfalls insofern 
nicht ohne Bedeutung, als man, wie erwähnt, in dem angeblichen 
Selbstversammlungsrecht der Bürgerschaft eine Konsequenz ihrer Mit- 
inhaberschaft der höchsten Staatsgewalt hat erblicken wollen. Übrigens 
mag noch hinzugefügt werden, daß in mehreren Staaten — und zwar 
nicht nur in republikanischen, sondern auch in monarchischen — die 
Volksvertretung nur zu außerordentlichen Sessionen durch das Staats- 
haupt berufen wird, zu ordentlichen aber ohne Berufung an einem in 
der Verfassung näher bestimmten Tage zusammentritt. 
—— 
  
1 Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn Wolffson (a. a. O., S. 18) sagt: 
„Die Bürgerschaft hat keine abgeschlossenen Sitzungsperioden." 
* So in den Vereinigten Staaten am ersten Montag im Dezember,
	        
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