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periode infolge der Berufung abseiten des Senates zusammengetreten,
so endet ihre damit begonnene Session — wenn man von einer solchen
hier überhaupt reden will — erst mit dem Schluß der Legislatur-
periode. Da nämlich dem Senat ein Recht der Schließung ihrer
Verhandlungen nicht zusteht, so kann von mehreren, je durch Berufung
und Schließung abgegrenzten Sessionen innerhalb einer Legislatur-
periode nicht die Rede sein. Während der einen, drei Jahre um-
fassenden Session hat die Bürgerschaft, wie andere Volksvertretungen,
das Recht, sich selbständig je nach Bedürfnis zu vertagen und wieder
zu versammeln. Doch kann ihr Wiederzusammentreten nach erfolgter
Vertagung auch von anderer Seite (vom Senat oder Bürgerausschuß)
veranlaßt werden. Immer aber ist ihre Wiederzusammenberufung nach
erfolgter Vertagung von ihrer Einberufung auf Grund Art. 47,
Abs. 1 der Verfassung wesentlich verschieden, worüber der Umstand,
daß in beiden Artikeln das Wort „zusammenberufen“ gewählt ist, nicht
täuschen kann. In der Geschäftsordnung der Bürgerschaft (8 1 u. 25)
ist übrigens ausdrücklich von der „Einberufung“ nach Art. 41 und
der „Zusammenberufung“ nach Art. 50 der Verfassung die Rede.
Die Zusammenberufung der Bürgerschaft vermittelst ihrer Kanzlei kann
die Folge eines Einberufungsdekrets des Senats sein. In allen
anderen Fällen aber, auch wenn sie auf Anordnung des Senates er-
folgt, handelt es sich dabei nur um eine Konvokation im Laufe einer
Session nach voraufgegangener Vertagung.
Der vorstehend erörterte Unterschied mag als thatsächlich ziemlich
unerheblich bezeichnet werden; principiell ist er jedenfalls insofern
nicht ohne Bedeutung, als man, wie erwähnt, in dem angeblichen
Selbstversammlungsrecht der Bürgerschaft eine Konsequenz ihrer Mit-
inhaberschaft der höchsten Staatsgewalt hat erblicken wollen. Übrigens
mag noch hinzugefügt werden, daß in mehreren Staaten — und zwar
nicht nur in republikanischen, sondern auch in monarchischen — die
Volksvertretung nur zu außerordentlichen Sessionen durch das Staats-
haupt berufen wird, zu ordentlichen aber ohne Berufung an einem in
der Verfassung näher bestimmten Tage zusammentritt.
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1 Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn Wolffson (a. a. O., S. 18) sagt:
„Die Bürgerschaft hat keine abgeschlossenen Sitzungsperioden."
* So in den Vereinigten Staaten am ersten Montag im Dezember,