Ausgeführten gemäß nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Gerichte
sind nach Art. 19 der Verfassung ausdrücklich der vollziehenden
Gewalt untergeordnet. „Dem Senat,“ so sagt H. Schulzet, „steht
die Oberaufsicht über sämtliche Gerichte, die sog. Justizhoheit zu,
woraus auch sein Begnadigungsrecht fließt.“ Die Justizhoheit des
Senats aber — und zwar nicht nur in Hamburg, sondern auch in
Lübeck und Bremen — unterscheidet sich ferner von derjenigen, welche
den Regierungen der monarchischen deutschen Einzelstaaten zusteht, in
keiner Weise. Es liegt daher wohl staatsrechtlich kein Grund vor,
weshalb nicht auch in den freien Städten die Gerichte im Namen
des mit der vollen Justizhoheit ausgerüsteten Staatsoberhauptes — des
Senats — erkennen könnten. Wenn dies nicht geschieht, so mag sich
das daraus erklären, daß man die rein formelle Erklärung: „Im
Namen u. s. w.“ für überflüssig und vielleicht auch aus politischen
Gründen für nicht geraten erachtet hat. An der Unterordnung aber
der Gerichte unter das Staatsoberhaupt kann dadurch ebenso wenig
etwas geändert werden, wie in Frankreich durch die Thatsache, daß
die dortigen Gerichte formell nicht im Namen des Präsidenten der
Republik, sondern im Namen des französischen Volkes Recht sprechen.
verfassungsgesetzes, des dem Senat zustehenden Rechtes, die Richter zu wählen,
und des ihm verfassungsmäßig zustehenden Aufsichtsrechts über die Gerichte keine
sich im Rechtsleben selbst geltend machende Verschiedenheit zur Folge.“
1 H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 507. Vgl. auch G.
Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 174.
* Vxgl. Lebon, Das Staatsrecht der französischen Republik, 1886, S. 51
und 80.