Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Ausgeführten gemäß nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Gerichte 
sind nach Art. 19 der Verfassung ausdrücklich der vollziehenden 
Gewalt untergeordnet. „Dem Senat,“ so sagt H. Schulzet, „steht 
die Oberaufsicht über sämtliche Gerichte, die sog. Justizhoheit zu, 
woraus auch sein Begnadigungsrecht fließt.“ Die Justizhoheit des 
Senats aber — und zwar nicht nur in Hamburg, sondern auch in 
Lübeck und Bremen — unterscheidet sich ferner von derjenigen, welche 
den Regierungen der monarchischen deutschen Einzelstaaten zusteht, in 
keiner Weise. Es liegt daher wohl staatsrechtlich kein Grund vor, 
weshalb nicht auch in den freien Städten die Gerichte im Namen 
des mit der vollen Justizhoheit ausgerüsteten Staatsoberhauptes — des 
Senats — erkennen könnten. Wenn dies nicht geschieht, so mag sich 
das daraus erklären, daß man die rein formelle Erklärung: „Im 
Namen u. s. w.“ für überflüssig und vielleicht auch aus politischen 
Gründen für nicht geraten erachtet hat. An der Unterordnung aber 
der Gerichte unter das Staatsoberhaupt kann dadurch ebenso wenig 
etwas geändert werden, wie in Frankreich durch die Thatsache, daß 
die dortigen Gerichte formell nicht im Namen des Präsidenten der 
Republik, sondern im Namen des französischen Volkes Recht sprechen. 
verfassungsgesetzes, des dem Senat zustehenden Rechtes, die Richter zu wählen, 
und des ihm verfassungsmäßig zustehenden Aufsichtsrechts über die Gerichte keine 
sich im Rechtsleben selbst geltend machende Verschiedenheit zur Folge.“ 
1 H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 507. Vgl. auch G. 
Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 174. 
* Vxgl. Lebon, Das Staatsrecht der französischen Republik, 1886, S. 51 
und 80.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.