Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Fünfter Abschnitt. 
Der Senat. 
  
I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtödauer 
seiner Mitglieder. 
1. Frühere Zusammensetzung! 
8 16. 
Der Rat ging in Hamburg, wie in fast sämtlichen im 12. und 
13. Jahrhundert aufblühenden Handelsstädten, wahrscheinlich aus den 
Vorstehern der Gilde der Kaufleute hervor.? 
Er bestand in ältester Zeit aus 18—24 Mitgliedern, von denen 
anfänglich nur zwei, seit 1350 aber regelmäßig vier als Bürgermeister 
(magistri consulum, proconsules) aufgeführt werden. Im Jahre 
1663 ward die Mitgliederzahl auf 24 und 1710 auf 28 (einschließlich 
der 4 Bürgermeister) erhöht. 
Seit Mitte des 15. Jahrhunderts wurden zuerst vereinzelt, all- 
mählich aber häufiger Rechtsgelehrte in den Rat gewählt. Im Jahre 
1710 ward dann festgestellt, daß in Zukunft der Rat aus drei gra- 
duierten (d.h. rechtsgelehrten) und einem nicht graduierten Bürgermeister 
1 Vgl. Westphalen, Hamburgs Verfassung und Verwaltung, 2. Aufl., 
1846, Bd. 1, S. 33 ff. und Lappenberg, Von der Ratswahl und Ratsverfassung 
zu Hamburg, Zeitschrift des Vereins für Hamb. Geschichte, Bd. 3, 1851, S. 281 ff. 
: Diesen stand zuerst nur eine Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu; ihre 
obrigkeitlichen Befugnisse erweiterten sich jedoch mit der Zeit mehr und mehr — 
und zwar verhältnismäßig schnell, denn schon im 13. Jahrhundert war der Rat 
im Besitz aller wesentlichen Regierungsrechte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.