Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

4. Jetziges Wahlverfahren. 
819. 
Der Wahlaktt beginnt jetzt damit, daß vom Senat wie von der 
Bürgerschaft — die gleichzeitig, aber in gesonderten Räumen zusammen- 
treten — je vier ihrer Mitglieder (mit relativer Stimmenmehrheit) zu 
sog. Vertrauensmännern gewählt werden. Die acht Vertrauensmänner 
werden zunächst auf Verschwiegenheit beeidigt und haben dann einen 
Wahlaussatz von vier Personen festzustellen. Über die Art, wie dies 
zu geschehen hat, und wie eventuell, falls die Herstellung des Aufsatzes 
nicht gelingt, weiter zu verfahren ist, bestimmt die Verfassung (Art. 9) 
wörtlich: „Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erschei- 
nenden Personen, und wird aus den so in Vorschlag Gebrachten, 
nach sorgfältiger Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Auf- 
satz gebildet. Aus diesem sind durch geheime Abstimmung vier Per- 
sonen auf den engeren Aufsatz zu bringen. (Die bürgerschaftlichen 
Vertrauensmänner können nicht auf den Aufsatz gebracht werden). 
Um auf den Aufsatz zu kommen, bedarf es wenigstens 5 Stimmen. 
— Ist dies (d. h. das Erhalten von 5 Stimmen) für vier Kandidaten 
auch durch wiederholte Abstimmung nicht zu erreichen, so wird dem 
Senat und der Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauens- 
männern die Formierung eines Aufsatzes nicht gelungen sei, ohne An- 
gabe, ob überall Kandidaten oder eventuell wie viele bereits zum Auf- 
satz gebracht worden sind. — Es wird sodann (in der vorgedachten 
Weise) sofort zur Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom 
Senat und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Beeidi- 
gung verfahren. — Dieser neuen Kommission wird eine von allen 
Mitgliedern der ersten Kommission unterschriebene und demnächst ver- 
siegelte, von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz 
gebrachten Personen oder eine Mitteilung, daß niemand die erforderliche 
  
Eine erledigte Stelle im Senat ist regelmäßig binnen 14 Tagen wieder 
zu besetzen (Verf. Art. 12). Ebenso in Bremen (Gesetz, den Senat betr., § 1); 
in Lübeck innerhalb 4 Wochen (Verf. Art. 8). Die Lübecker Verfassung fügt 
noch hinzu: „Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt sein, so 
sind die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Bei jeder 
Wahl ist das vorgeschriebene Verfahren aufs neue einzuleiten."
	        
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