4. Jetziges Wahlverfahren.
819.
Der Wahlaktt beginnt jetzt damit, daß vom Senat wie von der
Bürgerschaft — die gleichzeitig, aber in gesonderten Räumen zusammen-
treten — je vier ihrer Mitglieder (mit relativer Stimmenmehrheit) zu
sog. Vertrauensmännern gewählt werden. Die acht Vertrauensmänner
werden zunächst auf Verschwiegenheit beeidigt und haben dann einen
Wahlaussatz von vier Personen festzustellen. Über die Art, wie dies
zu geschehen hat, und wie eventuell, falls die Herstellung des Aufsatzes
nicht gelingt, weiter zu verfahren ist, bestimmt die Verfassung (Art. 9)
wörtlich: „Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erschei-
nenden Personen, und wird aus den so in Vorschlag Gebrachten,
nach sorgfältiger Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Auf-
satz gebildet. Aus diesem sind durch geheime Abstimmung vier Per-
sonen auf den engeren Aufsatz zu bringen. (Die bürgerschaftlichen
Vertrauensmänner können nicht auf den Aufsatz gebracht werden).
Um auf den Aufsatz zu kommen, bedarf es wenigstens 5 Stimmen.
— Ist dies (d. h. das Erhalten von 5 Stimmen) für vier Kandidaten
auch durch wiederholte Abstimmung nicht zu erreichen, so wird dem
Senat und der Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauens-
männern die Formierung eines Aufsatzes nicht gelungen sei, ohne An-
gabe, ob überall Kandidaten oder eventuell wie viele bereits zum Auf-
satz gebracht worden sind. — Es wird sodann (in der vorgedachten
Weise) sofort zur Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom
Senat und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Beeidi-
gung verfahren. — Dieser neuen Kommission wird eine von allen
Mitgliedern der ersten Kommission unterschriebene und demnächst ver-
siegelte, von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz
gebrachten Personen oder eine Mitteilung, daß niemand die erforderliche
Eine erledigte Stelle im Senat ist regelmäßig binnen 14 Tagen wieder
zu besetzen (Verf. Art. 12). Ebenso in Bremen (Gesetz, den Senat betr., § 1);
in Lübeck innerhalb 4 Wochen (Verf. Art. 8). Die Lübecker Verfassung fügt
noch hinzu: „Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt sein, so
sind die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Bei jeder
Wahl ist das vorgeschriebene Verfahren aufs neue einzuleiten."