Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Stimmenzahl erhalten habe, behändigt.! Die neue Kommission 
verfährt zum Behuf der Vervollständigung, beziehungsweise der For- 
mierung des Wahlaufsatzes wie die erste Kommission. — Erzielt auch 
diese zweite Kommission kein genügendes Resultat, so treten die beiden 
Kommissionen, also acht Vertrauensmänner des Senats und acht Ver- 
trauensmänner der Bürgerschaft, zusammen. Diese haben sodann die 
noch erforderlichen Kandidaten zu wählen. Jeder Vertrauensmann 
schreibt zu dem Ende den Namen eines Kandidaten auf einen Zettel. 
Hierbei genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Kandi- 
daten auf den Aufsatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es 
erforderlich ist, wiederholt." 
Diese Verfassungsbestimmungen über die Bildung des Wahlauf- 
satzes sind ausführlich genug; aber sie gedenken nicht des immerhin 
leicht möglichen und auch thatsächlich schon vorgekommenen Falles, 
daß auch die vereinigten beiden Kommissionen nicht zu der für das 
weitere Wahlverfahren notwendigen Feststellung eines Wahlaufsatzes 
von vier Personen gelangen. Die Verfassung sagt in dem oben 
citierten Passus schlankweg: „Die Abstimmung wird, so oft es erfor- 
derlich ist, wiederholt.“ Die beständige Wiederholung kann jedoch 
dann nichts nützen, wenn die acht Vertrauensmänner des Senats und 
die acht Vertrauensmänner der Bürgerschaft verschiedener Ansicht sind, 
und kein Teil nachzugeben bereit ist. Was dann? Eine Antwort 
darauf giebt die Verfassung nicht. 
Gegenüber dieser Lücke in der Verfassung wird thatsächlich nichts 
anderes übrig bleiben, als das Wahlverfahren von neuem zu beginnen. 
Allerdings entspricht dies weder dem Wortlaut noch den Intentionen 
1 Wenn bei Erwählung der zweiten Kommission von Vertrauensmännern 
von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann erwählt wird, welcher schon von der 
ersten Kommission als Kandidat auf den Aussatz gebracht ist, hindert ihn dies 
nicht, an der ferneren Bildung des Wahlaufsatzes Teil zu nehmen. Es ist sodann 
von diesem Sachverhalt dem Senat bei Übergabe des Wahlaufsatzes, und wenn 
später jener Vertrauensmann sich auf dem Aufsatz von zwei Personen befinden 
sollte, den der Senat der Bürgerschaft übergiebt, auch der letzteren Anzeige zu 
machen (Verf. Art. 9, Abs. 10). Dagegen wird die zweite Vertrauenskommission 
nicht ein Mitglied der ersten auf den Aufsatz bringen können. Vgl. Wolffson, 
a. a. O., S. 12, Anm., welcher hervorhebt, daß dies trotzdem einmal unbeanstandet 
geschehen ist.
	        
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