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der Verfassung. Doch handelt es sich hier eben um eineu Fall, an
den die Verfassung gar nicht gedacht, oder den sie für nicht möglich
gehalten, und bezüglich dessen ihre Bestimmungen daher eventuell, so
gut es geht, aus der Natur der Sache zu ergänzen sind. Dies aber
wird sich nicht besser und einfacher beschaffen lassen als in der oben
angegebenen Weise, selbst wenn man dabei — wie leicht möglich —
auch gegen den vorletzten Absatz des Art. 9 der Verfassung, nach
welchem die ganze Wahlhandlung in ununterbrochener Sitzung sowohl
des Senats als der Bürgerschaft zu erfolgen hat, verstoßen sollte.
In der That ist denn auch dieser Ausweg schon einmal — wenn
auch erst nach längeren Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft
— ergriffen worden.1
Über das weitere Wahlverfahren bestimmt die Verfassung:
„Nachdem ein Wahlaufsatz von vier Personen gebildet ist, wird der-
selbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise die ein-
zelnen Kandidaten auf den Aufsatz gelangt sind, von seinen Kom-
missarien übergeben. Der Senat präsentiert von den vier in Vor-
schlag gebrachten zwei der Bürgerschaft, welche von diesen zweien
einen zu wählen hat. (Die Beobachtung der Verschwiegenheit er-
streckt sich auch darauf, daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner
noch die Mitglieder des Senats sich irgendwie darüber äußern dürfen,
welche vier Personen auf dem Aufsatz gewesen sind, so daß nur die
zwei Personen des engeren Aufsatzes bekannt werden). — Die Wahl,
welche von der Bürgerschaft gleich nach Überreichung des Wahlauf-
satzes vorzunehmen ist, geschieht mittels Stimmzettel. Bei dieser
Wahl ist so zu verfahren, daß vor Eröffnung des Wahlaufsatzes die
Anwesenheit von mehr als 80 Mitgliedern (d. h. mehr als der Hälfte),
falls dieselbe nicht zweifellos ist, durch Zählung konstatiert sein muß.
Alsdann gilt die Wahl, ohne Rücksicht darauf, wie viel gültige
Stimmen abgegeben sind, für vollzogen; auch wird die Majorität
nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet, so daß
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Damals (im November 1867) ward auf Vorschlag einer für den be-
treffenden Fall eingesetzten Vermittlungsdeputation beschlossen, unter Beiseite-
setzung der streitigen Frage, ob bei dem ersten Wahlversuch richtig verfahren
war, den Wahlakt von neuem beginnen zu lassen.