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haben dies schon jetzt nach vielen Richtungen hin in be—
merkenswerter Weise klar zu stellen vermocht.
Was ferner den Umfang der vorliegenden Darstellung
des hamburgischen Staatsrechtes betrifft, so umfaßt dieselbe
das sogenannte Verfassungsrecht und die allgemeinen Grund—
sätze des Verwaltungsrechts. Für eine eingehendere Behandlung
der für die einzelnen Verwaltungszweige geltenden Special—
bestimmungen fehlte es zur Zeit noch an den erforderlichen
Vorarbeiten. Nur für einzelne Verwaltungsgebiete — nämlich
für das Unterrichts-, das Medizinal- und das Armenwesen —
sind bisher eingehendere Zusammenstellungen der einschlägigen
Gesetze, Verordnungen, Instruktionen ꝛc. veröffentlicht. Außer—
dem aber beruht das Verfahren in den einzelnen Verwaltungs—
ressorts vielfach auf einem, nur den in dem betreffenden Ressort
selbst Thätigen genauer bekannten und zuweilen auch nicht
einmal ganz bestimmt festgestellten Herkommen. Und endlich
dürften wohl über kurz oder lang gerade auf dem Gebiete
der einzelnen Verwaltungen manche wesentliche Veränderungen
bevorstehen, so daß schon um deswillen der gegenwärtige
Augenblick zu einer gründlicheren Darstellung der betreffenden,
noch in der Entwickelung befindlichen Institutionen kein be-
sonders günstiger sein kann.
UÜbrigens ist hervorzuheben, daß das Verfassungs= und
Verwaltungsrecht in Hamburg vielfach in engster Beziehung
zu einander stehen. Die staatsrechtliche Stellung des Senats
und der Bürgerschaft insbesondere dürfte schwerlich nach allen
Seiten hin genügend klargestellt werden, wenn nicht gleich-
zeitig auch auf die Beziehungen zur Verwaltung hingewiesen
würde. Es schien mir daher empfehlenswert, abweichend