Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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haben dies schon jetzt nach vielen Richtungen hin in be— 
merkenswerter Weise klar zu stellen vermocht. 
Was ferner den Umfang der vorliegenden Darstellung 
des hamburgischen Staatsrechtes betrifft, so umfaßt dieselbe 
das sogenannte Verfassungsrecht und die allgemeinen Grund— 
sätze des Verwaltungsrechts. Für eine eingehendere Behandlung 
der für die einzelnen Verwaltungszweige geltenden Special— 
bestimmungen fehlte es zur Zeit noch an den erforderlichen 
Vorarbeiten. Nur für einzelne Verwaltungsgebiete — nämlich 
für das Unterrichts-, das Medizinal- und das Armenwesen — 
sind bisher eingehendere Zusammenstellungen der einschlägigen 
Gesetze, Verordnungen, Instruktionen ꝛc. veröffentlicht. Außer— 
dem aber beruht das Verfahren in den einzelnen Verwaltungs— 
ressorts vielfach auf einem, nur den in dem betreffenden Ressort 
selbst Thätigen genauer bekannten und zuweilen auch nicht 
einmal ganz bestimmt festgestellten Herkommen. Und endlich 
dürften wohl über kurz oder lang gerade auf dem Gebiete 
der einzelnen Verwaltungen manche wesentliche Veränderungen 
bevorstehen, so daß schon um deswillen der gegenwärtige 
Augenblick zu einer gründlicheren Darstellung der betreffenden, 
noch in der Entwickelung befindlichen Institutionen kein be- 
sonders günstiger sein kann. 
UÜbrigens ist hervorzuheben, daß das Verfassungs= und 
Verwaltungsrecht in Hamburg vielfach in engster Beziehung 
zu einander stehen. Die staatsrechtliche Stellung des Senats 
und der Bürgerschaft insbesondere dürfte schwerlich nach allen 
Seiten hin genügend klargestellt werden, wenn nicht gleich- 
zeitig auch auf die Beziehungen zur Verwaltung hingewiesen 
würde. Es schien mir daher empfehlenswert, abweichend
	        
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