Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Die Weigerung der Übernahme eines Senatorenamtes zog nach 
der alten Verfassung den Verlust der Stadtwohnung nach sich.1 Eine 
so weit gehende republikanische Strenge ist jetzt chon nach den Bestimmun= 
gen des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit nicht mehr möglich. Auch 
abgesehen davon aber wäre die Ausweisung in solchem Falle nach 
modernen Anschauungen nicht zu rechtfertigen. An Stelle derselben ist 
jetzt der „Verlust des Bürgerrechts, sowie der öffentlichen Amter und 
Ehrenstellen“ getreten. 
Mit dem Bürgerrecht verliert der Betreffende die auf diesem be- 
ruhenden politischen Rechte (s. oben 8 11), jedoch nicht die nur eine 
Vorbedingung des Bürgerrechts bildende hamburgische Staatsangehörig- 
keit.3 Der Verlust der öffentlichen Amter und Ehrenstellen kann sich 
natürlich nur auf hamburgische und nicht etwa auch auf Reichsämter 
oder -Ehrenstellen und auch nicht auf das Amt eines Mitgliedes des 
Hanseatischen Oberlandesgerichts erstrecken.“ 
Ist der die Wahl in den Senat Ablehnende ein Richter, so wird 
der Verlust seines Richteramtes durch eine richterliche Entscheidung aus- 
gesprochen werden müssen. Nach § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
können nämlich Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Ent- 
scheidung dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben werden.5 Wenn in 
1 Eine notwendige Folge des Wegziehens war ferner das „Hierlassen des 
Zehnten-Pfennigs.“ Vgl. Westphalen, a. a. O. S. 44. 
2 Verf. Art. 9, letzter Absatz. Vor der Verfassungsrevision von 1879 
lautete der betreffende Passus: „bei Verlust der staatsbürgerlichen Rechte und des 
Rechtes, in Stadt oder Gebiet ein bürgerliches Gewerbe zu betreiben". In dem 
im Juni 1871 erstatteten Berichte einer Senats- und Bürgerschaftskommission 
betreffend die Verfassungsrevision ward vorgeschlagen, zu bestimmen: „Die 
Weigerung der Annahme zieht den Verlust der öffentlichen Amter und Ehren- 
stellen und zugleich die Verpflichtung nach sich, während der nächsten 6 Jahre 
alljährlich den sechsfachen Betrag seiner Einkommensteuer zu entrichten.“ 
Die Befugnis zum Gewerbebetriebe ist nach § 13 der Reichsgewerbe- 
ordnung von dem Besitz des Bürgerrechts unabhängig. 
Der hamburgische Staat kann eben nur Amter nehmen, die er selbst, resp. 
die er allein verliehen hat. Was die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandes- 
gerichts anbetrifft, so sind dieselben gemeinschaftliche Beamte der drei Städte. 
* Wolffson (a. a. O. S. 11, Anm. 4) scheint anzunehmen, daß bei einer 
Weigerung, das mehrerwähnte Ehrenamt anzunehmen, die Entziehung nicht nur 
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