dem betr. Paragraphen weiter bestimmt wird, die Amtsenthebung könne
nur erfolgen „aus den Gründen, welche die Gesetze bestimmen,“ so
sind dabei unter den „Gesetzen“ nicht nur Reichs-, sondern auch solche
Landesgesetze zu verstehen, für die die Reichsgesetzgebung noch den er-
forderlichen Spielraum belassen hat. Letzteres ist aber für den hier
fraglichen Fall der Amtsenthebung geschehen; denn der 8 5 des Ein-
führungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch gestattet ausdrücklich, daß in
landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht im Straf-
gesetzbuch behandelt sind — und hier handelt es sich um eine solche —
die Strafe der Entziehung öffentlicher Amter angedroht wird.1
Nach dem erwähnten § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes dürfen
aber weiter die Richter auch nur „unter den Formen, welche die
Gesetze bestimmen“, ihres Amtes enthoben werden. Gesetzlich ist
jedoch in Hamburg nur ein eventuell zur Amtsenthebung führendes
Disciplinarverfahren gegen die Richter vorgesehen. Da nun die Nicht-
annahme eines Senatorenamts jedenfalls kein Disciplinarvergehen eines
Richters involviert, und da sich andererseits auch eine Kompetenz der
ordentlichen Gerichte wohl nicht wird konstruieren lassen, so besteht hier
ersichtlich eine Lücke in der Gesetzgebung, die zur Folge haben muß,
daß sich die notwendige richterliche Entscheidung über die Entziehung
des Richteramts in dem mehrerwähnten Falle nicht wird herbeiführen
assen.
Nicht ganz unzweifelhaft mag es ferner erscheinen, ob die Nicht-
annahme einer Wahl in den Senat auch die Unmöglichkeit einer
weiteren Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariats zur
Folge hat. Allerdings ist die Rechtsanwaltschaft nach § 31, Abs. 2 des
Reichsstrafgesetzbuchs im Sinne des letzteren als ein öffentliches Amt
des richterlichen Amtes, sondern auch die aller anderen öffentlichen Amter und
Ehrenstellen, sowie die des Bürgerrechts durch Richterspruch zu erfolgen habe.
Die Frage der betreffenden Entziehung, so sagt er, sei immer strafrechtlicher
Natur und bedürfe richterlicher Entscheidung. Allerdings handelt es sich hier um
eine Strafe, doch ist wohl in Ermangelung anderweitiger Bestimmungen anzu-
nehmen, daß dieselbe einfach ex lege eintritt und nur durch eine Erklärung der
vollziehenden Gewalt (des Senats) als in dem betreffenden Falle eingetreten
konstatiert zu werden braucht.
1 Wolffson, a. a. O. S. 10, Anm. 4.