Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

dem betr. Paragraphen weiter bestimmt wird, die Amtsenthebung könne 
nur erfolgen „aus den Gründen, welche die Gesetze bestimmen,“ so 
sind dabei unter den „Gesetzen“ nicht nur Reichs-, sondern auch solche 
Landesgesetze zu verstehen, für die die Reichsgesetzgebung noch den er- 
forderlichen Spielraum belassen hat. Letzteres ist aber für den hier 
fraglichen Fall der Amtsenthebung geschehen; denn der 8 5 des Ein- 
führungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch gestattet ausdrücklich, daß in 
landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht im Straf- 
gesetzbuch behandelt sind — und hier handelt es sich um eine solche — 
die Strafe der Entziehung öffentlicher Amter angedroht wird.1 
Nach dem erwähnten § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes dürfen 
aber weiter die Richter auch nur „unter den Formen, welche die 
Gesetze bestimmen“, ihres Amtes enthoben werden. Gesetzlich ist 
jedoch in Hamburg nur ein eventuell zur Amtsenthebung führendes 
Disciplinarverfahren gegen die Richter vorgesehen. Da nun die Nicht- 
annahme eines Senatorenamts jedenfalls kein Disciplinarvergehen eines 
Richters involviert, und da sich andererseits auch eine Kompetenz der 
ordentlichen Gerichte wohl nicht wird konstruieren lassen, so besteht hier 
ersichtlich eine Lücke in der Gesetzgebung, die zur Folge haben muß, 
daß sich die notwendige richterliche Entscheidung über die Entziehung 
des Richteramts in dem mehrerwähnten Falle nicht wird herbeiführen 
assen. 
Nicht ganz unzweifelhaft mag es ferner erscheinen, ob die Nicht- 
annahme einer Wahl in den Senat auch die Unmöglichkeit einer 
weiteren Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariats zur 
Folge hat. Allerdings ist die Rechtsanwaltschaft nach § 31, Abs. 2 des 
Reichsstrafgesetzbuchs im Sinne des letzteren als ein öffentliches Amt 
des richterlichen Amtes, sondern auch die aller anderen öffentlichen Amter und 
Ehrenstellen, sowie die des Bürgerrechts durch Richterspruch zu erfolgen habe. 
Die Frage der betreffenden Entziehung, so sagt er, sei immer strafrechtlicher 
Natur und bedürfe richterlicher Entscheidung. Allerdings handelt es sich hier um 
eine Strafe, doch ist wohl in Ermangelung anderweitiger Bestimmungen anzu- 
nehmen, daß dieselbe einfach ex lege eintritt und nur durch eine Erklärung der 
vollziehenden Gewalt (des Senats) als in dem betreffenden Falle eingetreten 
konstatiert zu werden braucht. 
1 Wolffson, a. a. O. S. 10, Anm. 4.
	        
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