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zu betrachten, und ist daher ihre strafweise Entziehung in gleicher Weise
zulässig wie die des Richteramts, — und ferner unterliegt das Notariat
überhaupt nur der Landesgesetzgebung. Andererseits aber können
Rechtsanwaltschaft und Notariat, abgesehen vom Strafgesetzbuch, und
insbesondere in dem hier entscheidenden Sinne der hamburgischen Ver-
fassung nicht als ÄAmter aufgefaßt werden. Im Art. 13 der Ver-
fassung heißt es nämlich: „Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist
jedes andere öffentliche Amt, sowie die Ausübung der Rechtsanwalt=
schaft und des Notariats unvereinbar.“ — Kann somit bei einer Ent-
ziehung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariats von einer Amts-
enthebung nicht die Rede sein, so kann nur noch in Frage kommen,
ob jene Entziehung als eine notwendige Folge des für den Fall einer
Nichtannahme der Wahl in den Senat eintretenden Verlustes des
Bürgerrechts anzusehen ist.
Diese Frage wäre einfach zu bejahen, wenn in dem hamburgischen
Ausführungsgesetz zur Rechtsanwaltsordnung und in der hamburgischen
Notariatsordnung ausdrücklich gesagt wäre, daß der Rechtsanwalt resp.
Notar im Besitz des Bürgerrechts sein müsse. Dies ist aber nicht ge-
schehen. Dagegen ist im hamburgischen Ausführungsgesetz zum Gerichts-
verfassungsgesetz bestimmt: „Diejenigen, welche die erste Prüfung be-
standen haben, werden, nachdem sie das hamburgische Bürgerrecht
erworben ahaben, auf ihr Ansuchen zu Referendaren ernannt.“ Aus
dieser Bestimmung kann man, da der Referendar die regelmäßige
Vorstufe nicht nur für den Assessor und Richter, sondern auch für
den Rechtsanwalt und Notar? ist, wohl entnehmen, daß auch für
die letzteren der Besitz des Bürgerrechts für erforderlich erachtet
worden. Indes ist dies immerhin nicht, wie bezüglich der Assessoren
und Richter. direkt ausgesprochen.=
1 Das Notariat ist in Hamburg von der Rechtsanwaltschaft ganz getrennt.
Wie zur Rechtsanwaltschaft, so kann auch zum Notariat nur derjenige
zugelassen werden, der die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat. (Revidierte
Notariatsordnung von 1883, S 1).
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 8, Abs. 2, und 8 15.