Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Rechte des Rats bunt durcheinandergewürfelt. An noch in neuerer 
Zeit praktisch gebliebenen Ehrenrechten aber finden sich darin die 
folgenden: 
1. Der Vorrang Deputatorum Senatus bei Actibus publicis 
vor allen Bürgern und Einwohnern der Stadt. 
2. Die Repräsentation des Staates (comparitio nomine Ci- 
Vitatis) bei Solemnitäten. 
3. Die Reception und Regalierung der ankommenden fremden 
Herrschaften und Deren hohen Herren Ministrorum. 
4 Eigenes Rats-Gestühlte in allen Kirchen in der Stadt und 
deren Gebiet. · 
5. Fürbitte für den Senat im Kirchengebet (Preces publicae 
et cantus publicus pro salute Senatus).1 
Dazu kommen noch: das dem Senat in der Anrede und in der 
Bezeichnung gebührende Prädikat „Hoher“ und die bei festlichen Ange- 
legenheiten anzulegende Amtstracht?, die dem Senat als Kontingents- 
1 In der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung von 1883 (8 4, Abs. 2) 
heißt es: „Dem Senate gebührt die kirchliche Fürbitte und der Ehrenplatz in den 
Kirchen.“ Die Fürbitte für den Senat im Kirchengebet ist ferner auch in den 
Reglements resp. Konzessionen für die nichtlutherischen christlichen Religions= 
gemeinschaften ausdrücklich verlangt. So heißt es im Reglement für die fremden 
Religionsverwandten vom 19. September 1785 (8 9): „Die bei gottesdienstlichen 
Versammlungen gewöhnlichen Fürbitten für Senatum und gesammte Stadt sind 
nach Maßgabe des hiesigen Kirchengebets einzurichten.“ (Vgl. ferner Reglement 
von 1814, § 1, Konzession für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten 8 8, für die 
Französisch-Reformierten 8 8, der englisch-reformierten Gemeinde 8 8, der englisch- 
bischöfl. Gemeinde 8 7, der Baptistengemeinde 8 9.) Auch die israelitischen Ge- 
meinden, denen gegenüber ähnliche ausdrückliche Bestimmungen fehlen, dürften bei 
der jetzigen Gleichstellung der Religionsgemeinschaften zu der Fürbitte für den Senat 
verpflichtet sein. — Im evangelisch-lutherischen Kirchengebet heißt es: „Deiner 
väterlichen Fürsorge empfehlen wir auch alle christlichen Kaiser, Könige und 
Obrigkeiten, vor allem den Deutschen Kaiser, sowie die Fürsten und Regierungen 
unseres deutschen Vaterlandes, insbesondere den Senat dieser Stadt, unsere 
ordentliche Obrigkeit, unter deren Schutz du uns gesetzet hast." 
2 Beides ist im § 16 des Gesetzes betreffend die Wahl und Organisation 
des Senates ausdrücklich hervorgehoben (unter Abänderung des bis dahin üb- 
lichen Prädikates). In den Verhandlungen mit der Bürgerschaft fällt das Prä- 
dikat „Hoher“ weg (8 16, Abs. 3). Über die Amtstracht vgl. den Artikel: Die 
Amtstracht des Senats, in den „Hamb. Nachr.“ vom 4. März 1888. — Das Prädikat 
„Hoher“ gebührt dem Senat auch in Lübeck und Bremen. (Vgl. Klügmann, 
Lüb. Staatsrecht, a. a. O. S. 44.)
	        
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