Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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können nach Art. 21 der hamburgischen Landgemeinde-Ordnung von 
1871 die Mitglieder des Senats die Wahl zu einem Gemeindeamte 
ablehnen. 
III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit 
der Senatsmitglieder. 
8 26. 
A. Verpflichtungen. 
1) Über die Verpflichtung zur Annahme und Fortführung des 
Senatorenamtes s. oben § 21. 
2) Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere öffent- 
liche Amt, sowie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Nota- 
riats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit können die Senats- 
mitglieder fortsetzen:, insoweit dieselbe der Erfüllung ihrer Amtspflichten 
keinen Abbruch thut. 2 
Werden Mitglieder des Senats in den Vorstand, Verwaltungsrat 
oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezwecken- 
der Unternehmungen gewählt, so dürfen sie diese Wahl nur mit be- 
sonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung 
bedarf es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl in 
den Senat im Vorstande, Verwaltungs= oder Ausfsichtsrat einer der 
vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.= 
1 In Bezug auf das hier von der Verfassung gebrauchte Wort „fortsetzen" 
ward in einem Berichte des Bürgerausschusses (1872, Nr. 3) wohl mit Recht be- 
merkt: „Man wird dies Wort nicht dahin urgieren dürfen, daß den Senatemit- 
gliedern jede Berufsthätigkeit verboten sein solle, der sich dieselben allererst nach 
ihrer Erwählung zu widmen beginnen.“ 
Verf. Art. 13, Abs. 1. In der Lübecker Verfassung (Art. 13) heißt 
es: „Die aus dem Gelehrtenstand erwählten Mitglieder des Senates dürfen kein 
Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige Genehmigung des Senates kein Neben- 
amt und keine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration 
verbunden ist, übernehmen.“ — Die Bremer Verfassung bestimmt (8 29): 
„Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben 
ihrem Amtsgeschäfte kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.“ 
Verf. Art. 13, Abs. 2 (dieser Passus ist dem Art. 13 bei der Verfassungs. 
revision von 1879 hinzugefügt). In der Lübecker Verfassung (von 1875