Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 80 — 
3) Jedes Senatsmitglied ist verpflichtet, in der Stadt oder in 
deren nächster Umgebung auf hamburgischem Gebiete seinen regelmäßigen 
Wohnsitz zu haben resp. sofort nach seiner Erwählung zu nehment. 
4) Abgesehen von den vorerwähnten, ist in der Verfassung und 
den sie ergänzenden Gesetzen von besonderen Verpflichtungen der Senats- 
mitglieder nicht die Rede, es sei denn, daß man auf das Versprechen 
der erforderlichen Verschwiegenheit am Schlusse des Ratseides noch 
besonderes Gewicht legen wollte. Dieses Versprechen ist jedoch, wie 
der ganze Ratseid, welchen jedes Mitglied vor Antritt seines Amtes 
in einer gemeinschaftlichen Versammlung von Senat und Bürgerschaft 
zu leisten hat, ganz allgemein gehalten.? 
B. Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Senats sind — nach Art. 27 der Verfassung — 
dem Staate dafür verantwortlich, daß durch ihre Amtsführung weder 
die Verfassung noch die in anerkannter Gültigkeit bestehenden Gesetze 
verletzt werden. Die Bestimmungen über „den Umfang und die Geltend- 
machung dieser Verantwortung und die Teilnahme der Bürgerschaft 
an solcher Geltendmachung, sowie über die desfalls zuständigen Gerichte“ 
sollten durch ein Gesetz festgestellt werden, doch ist dies bisher nicht 
geschehen. Rechtlich können somit Mitglieder des Senats nur eventuell 
im Wege des Civilprozesses und auf Grund der allgemeinen Straf-= 
gesetze zur Verantwortung gezogen werden.“ 
  
Artt. 13) ist dasselbe bestimmt, jedoch mit zwei Zusätzen. Die Genehmigung darf 
nicht erteilt werden, wenn die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re. 
muneration verbunden ist, und die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
1 Verf. Art. 14. (Analog Bremer Verf. § 28 und Lübecker Art. 12). 
: Vergl. den Wortlaut im § 4 des Gesetzes über die Wahl und Organi- 
sation des Senats. — Die Geschäftsordnung des Senats bestimmt noch die Ver- 
pflichtung der Mitglieder zur Beiwohnung der Sitzungen. Für eine länger als 
drei Tage dauernde Abwesenheit bedarf es der Genehmigung des präsidierenden 
Bürgermeisters, die versagt werden muß, wenn bereits die Hälfte der Mitglieder 
abwesend ist. — Herkömmlich nehmen die Mitglieder des Senats keine Orden an. 
„ Eine ähnliche Bestimmung fehlt in der Lübecker und Bremer Verfassung. 
Doch kann dort eventuell ein Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat ge- 
nötigt werden (s. oben S. 72, Anm. 3). 
" Vgl. Wolffson, a. a. O., S. 15. (Über die Verantwortlichkeit der 
Deputationsvorsitzenden und der anderen Deputationsmitglieder s. unten § 55, b.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.