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IV. Die Bürgermeister.
827.
Eine besondere Stellung nehmen unter den Senatoren seit alter
Zeit die Bürgermeister ein. Die vier Bürgermeister der alten Ver-
fassung wurden auf Lebenszeit gewählt aus der Zahl der Senatoren
und Syndici. Unter ihnen mußten sich drei Graduierte und ein Nicht-
graduierter befinden. Alljährlich hatte — nach der durch ihre Wahl
gegebenen Reihenfolge — einer den Vorsitz und ein zweiter den stell-
vertretenden Vorsitz im Senat zu übernehmen.
Nach der neuen Verfassung dagegen ist die Bürgermeisterwürde
ein Amt, das alljährlich vom Senate neu übertragen wird. „Der
Senat“, so heißt es im Art. 17, „wählt in geheimer Abstimmung aus
seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die
Dauer eines Jahres zu Vorsitzenden.““ Da noch hinzugefügt ist, daß
kein Bürgermeister länger als zwei Jahre nacheinander sungieren
darfs, so tritt ein Wechsel im Bürgermeisteramt mindestens alle zwei
1 Über die Syndici f. unten unter 8 31. Die Wahl der Bürgermeister
erfolgte in gleicher Weise wie die der Senatoren, also unter erheblicher Mit-
wirkung des Loses (s. oben 8 189.
2 Entnommen aus der Konstituantenverfassung (Art. 103). In dem im
Juni 1871 erstatteten Bericht einer Senats= und Bürgerschaftskommission be-
treffend die Verfassungsrevision ward vorgeschlagen, die Amtsdauer der Bürger-
meister auf 5 Jahre zu verlängern.
Die Wahl kann auch auf einen nichtjuristischen Senator fallen, doch werden
in der Regel Juristen gewählt. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl giebt
es nach der neuen Verfassung nicht. Auch eine Niederlegung des Amtes im
Laufe der Amtszeit wird nicht unzulässig erscheinen können. — Der regelmäßige
Wechsel des Vorsitzes im Senat tritt mit dem 1. Januar ein (Gesetz betreffend die
Wahl u. s. w. des Senats §8 13, letzter Absatz).
In Bremen werden die beiden Bürgermeister auf je 4 Jahre gewählt.
Eine Ablehnung der Wahl und eine Niederlegung des Amtes vor beendigter
Amtsdauer kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen (Verf. 8 30). —
In Lübeck giebt es nur einen Bürgermeister, der auf 2 Jahre gewählt wird.
Im Verhinderungsfalle tritt der Amtsvorgänger und eventuell ein gewählter
Vertreter an seine Stelle. (Verf. Art. 14 und 15.)
* In der Konstituantenverfassung hieß es: „Die Wiederwahl ist zu-
lässig.
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 6