Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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wird. Die Beziehungen Hamburgs zum Reich sind schon oben 
(Abschn. 2) eingehender erörtert. Seine Vertretung dem Auslande 
gegenüber besorgt jetzt fast ausschließlich das Reich.5 
2) Der Senat hat die Wahlen zur Bürgerschaft auszu- 
schreiben (s. unten 8 34) und die Bürgerschaft nach ihrer alle drei 
Jahre erfolgenden halbschichtigen Erneuerung einzuberufen. Er kann 
ferner, auch abgesehen von der vorerwähnten Einberufung, jederzeit das 
Zusammentreten der Bürgerschaft zu einer Sitzung „anordnen“ (vgl. 
oben, S. 45 f). Auch eine gemeinschaftliche Versammlung von Senat 
und Bürgerschaft, die nur für zwei außerordentliche Fälle — die Ver- 
eidigung eines neuerwählten Senatsmitgliedes und die Auslosung und 
Vereidigung der Mitglieder einer Entscheidungsdeputation — vorgesehen 
resp. vorgeschrieben ist,“ findet natürlich auf Anordnung des Senates 
statt. In derselben führt der Präsident des Senats den Vorsitz. 
1 Im Verwaltungsgesetz (8 2, Abs. 3) ist bestimmt: „Zur Vorberatung 
der auswärtigen Angelegenheiten wird der Senat aus seiner Mitte eine Kom- 
mission ernennen, welche bei Handel und Schiffahrt betreffenden Beratungen 
zwei, des Endes auf Verschwiegenheit zu beeidigende Kommerz-Deputierte sjetzt 
Mitglieder der Handelskammer,] zu ihren Sitzungen hinzuziehen wird.“ — Über 
Requisitionen auswärtiger Behörden auf Auslieferung eines dem Deutschen 
Reiche nicht Angehörigen wegen begangener strafbarer Handlungen entscheidet der 
Senat, insofern nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmen. (Gesetz betreffend 
das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege von 1879, § 15). 
2 Den deutschen Einzelstaaten steht das aktive und das passive Gesandt- 
schaftsrecht zu. (Laband, a. a. O., Bd. 2, S. 2). Hamburg kann demnach 
(unabhängig von den Reichsgesandtschaften) für seine besonderen Interessen be- 
sondere Gesandte im Auslande, sowie Gesandte bei den anderen deutschen Einzel- 
staaten bestellen, doch hat es zur Zeit nur einen — zugleich Bremen und Lübeck 
mit vertretenden — Gesandten in Berlin. Ferner können Gesandte oder andere 
diplomatische Vertreter beim hamburgischen Senate accreditiert werden. (Zur 
Zeit sind in Hamburg 4 Staaten durch Diplomaten vertreten). 
Die konsularische Vertretung im Auslande ist ausschließlich Sache 
des Reichs (Reichsverfassung Art. 4, No. 7 und Art. 56). Im Gebiet der anderen 
deutschen Einzelstaaten können besondere Konsuln bestellt werden. (Laband, 
a. a. O., Bd. 2, S. 11, Anm. 1), doch ist dies bisher von Hamburg nicht für 
erforderlich erachtet. Das passive Konsulatsrecht ist unbeschränkt. (Laband, 
a. a. O., Rd. 1, S. 179). Die für Hamburg bestellten Konsuln haben beim 
Senat um die Erteilung des Exequatur nachzusuchen. (Gegenwärtig sind in 
Hamburg 53 ausländische und deutsche Staaten durch Konsuln vertreten). 
* Verfassung, Art. 18 und 50. 
xVerfassung, Art. 15 und 72 f. Vgl. unten § 47 und 48.
	        
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