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wird. Die Beziehungen Hamburgs zum Reich sind schon oben
(Abschn. 2) eingehender erörtert. Seine Vertretung dem Auslande
gegenüber besorgt jetzt fast ausschließlich das Reich.5
2) Der Senat hat die Wahlen zur Bürgerschaft auszu-
schreiben (s. unten 8 34) und die Bürgerschaft nach ihrer alle drei
Jahre erfolgenden halbschichtigen Erneuerung einzuberufen. Er kann
ferner, auch abgesehen von der vorerwähnten Einberufung, jederzeit das
Zusammentreten der Bürgerschaft zu einer Sitzung „anordnen“ (vgl.
oben, S. 45 f). Auch eine gemeinschaftliche Versammlung von Senat
und Bürgerschaft, die nur für zwei außerordentliche Fälle — die Ver-
eidigung eines neuerwählten Senatsmitgliedes und die Auslosung und
Vereidigung der Mitglieder einer Entscheidungsdeputation — vorgesehen
resp. vorgeschrieben ist,“ findet natürlich auf Anordnung des Senates
statt. In derselben führt der Präsident des Senats den Vorsitz.
1 Im Verwaltungsgesetz (8 2, Abs. 3) ist bestimmt: „Zur Vorberatung
der auswärtigen Angelegenheiten wird der Senat aus seiner Mitte eine Kom-
mission ernennen, welche bei Handel und Schiffahrt betreffenden Beratungen
zwei, des Endes auf Verschwiegenheit zu beeidigende Kommerz-Deputierte sjetzt
Mitglieder der Handelskammer,] zu ihren Sitzungen hinzuziehen wird.“ — Über
Requisitionen auswärtiger Behörden auf Auslieferung eines dem Deutschen
Reiche nicht Angehörigen wegen begangener strafbarer Handlungen entscheidet der
Senat, insofern nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmen. (Gesetz betreffend
das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege von 1879, § 15).
2 Den deutschen Einzelstaaten steht das aktive und das passive Gesandt-
schaftsrecht zu. (Laband, a. a. O., Bd. 2, S. 2). Hamburg kann demnach
(unabhängig von den Reichsgesandtschaften) für seine besonderen Interessen be-
sondere Gesandte im Auslande, sowie Gesandte bei den anderen deutschen Einzel-
staaten bestellen, doch hat es zur Zeit nur einen — zugleich Bremen und Lübeck
mit vertretenden — Gesandten in Berlin. Ferner können Gesandte oder andere
diplomatische Vertreter beim hamburgischen Senate accreditiert werden. (Zur
Zeit sind in Hamburg 4 Staaten durch Diplomaten vertreten).
Die konsularische Vertretung im Auslande ist ausschließlich Sache
des Reichs (Reichsverfassung Art. 4, No. 7 und Art. 56). Im Gebiet der anderen
deutschen Einzelstaaten können besondere Konsuln bestellt werden. (Laband,
a. a. O., Bd. 2, S. 11, Anm. 1), doch ist dies bisher von Hamburg nicht für
erforderlich erachtet. Das passive Konsulatsrecht ist unbeschränkt. (Laband,
a. a. O., Rd. 1, S. 179). Die für Hamburg bestellten Konsuln haben beim
Senat um die Erteilung des Exequatur nachzusuchen. (Gegenwärtig sind in
Hamburg 53 ausländische und deutsche Staaten durch Konsuln vertreten).
* Verfassung, Art. 18 und 50.
xVerfassung, Art. 15 und 72 f. Vgl. unten § 47 und 48.