Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft Kommis— 
sare abordnen. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist er zur Absendung 
von Kommissaren zu den Verhandlungen über Senatsanträge ver— 
pflichtet.: (Vgl. unten 8 47; über die Rechte der Senatskommissare 
in der Bürgerschaft, s. unten 8 43, 1.) Dem Senat sind ferner die 
Tagesordnung und das Protokoll der Bürgerschaft mitzuteilen (s. 
unten § 47). 
3. Der Senat hat das Recht, den Bürgerausschuß zusammen- 
zuberufen. 
4. Der Senat verkündet die Gesetze. Die Verkündung hat, 
wenn der Gesetzesinhalt durch übereinstimmende Beschlüsse von Senat 
und Bürgerschaft (resp. durch das Reichsgericht oder eine Entscheidungs- 
deputation, siehe unten 8 48) festgestellt ist, innerhalb 14 Tage 
zu erfolgen.s Dem Senat steht also ein Sanktionsrecht resp. 
eine Sanktionsverweigerung dem einmal verfassungsgemäß festge- 
stellten Gesetzesinhalte gegenüber nicht zu." Dagegen muß — wenn 
Verf. Art. 64, § 3 und 4. Über eine Auskunftserteilung des Senats an 
die Bürgerschaft s. unten § 41. 
Verfassung, Art. 18, Abs. 2. Über eine Auskunftserteilung des Senats 
an den Bürgerausschuß s. unten § 51. 
6 Verf. Art. 61 Abs. 3 und Art. 77 Wolffson be 
. , ,- « s. merkt zutreffend: 
„Diese Vorschrift wird nur auf Gesetze im engeren Sinne — materielle Gesetze 
— angewandt, also auf solche Beschlüsse, welche allgemeine Normen enthalten, 
nicht aber auf Beschlüsse über Maßregeln, die, wiewohl sie eigentlich dem Gebiete 
der Verwaltung angehören, der Genehmigung durch die Bürgerschaft bedürfen, 
also z. B. nicht auf das Budget, auf Bewilligung von Staatsanleihen, Veräuße- 
rung von Staatsgut und Enteignung von Privateigentum.“ (a. a. O., S. 22.) 
Dieses, auch in anderen Staaten beobachtete Verfahren ist durchaus korrekt; 
denn die Publikation ist nur erforderlich, wo es sich um Bestimmungen handelt, 
die allgemein rechtsverbindlich werden sollen (ugl. G. Meyer, Staatsrecht, § 169 
nd randis. Die Hamb. Praxis in Civilsachen, 1888, S. 16). Auch Staats- 
verküne aber müssen, soweit sie allgemein verbindliche Bestimmungen enthalten, 
n et werden. (Über die Verkündung von Verordnungen s. unten S. 95). 
binzuzufügen ist noch, daß bis 1852 eine Publikation der Gesetze in Ham- 
urg nicht vorgeschrieben war. Bis dahin hatte ein Rats- und Bürgerschluß ohne 
hel Gesetzeskraft (vgl. Wolffson, a. a. O., S. 22 und Brandis, a. a. O., 
4 Uber das Sanktionsrecht im allgemeinen vgl. Laband, a. a. O., Bd. 1, 
S. 538 ff. u. S. 525. Derselbe hebt u. a. hervor, daß das Sanktionsrecht politisch
	        
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