98 III. Die sächs. Staatsbehörden. F. Das Min. d. Innern.
Vertreter der Versicherungsnehmer an. Der Schwerpunkt
der Verwaltung soll in diesen Ausschüssen ruhen;
sie bilden aus ihrer Mitte wieder engere Ausschüsse.
1. Gebäudeversicherung.
In Sachsen müssen alle Hochgebäude in ihrem gesamten
Bestande einschließlich des Zubehörs bei der
Landesbrandversicherungsanstalt gegen Feuersgefahr versichert
sein (Zwangsversicherung).1 Die Versicherung beruht
auf Gegenseitigkeit, d. h. die Eigentümer der versicherten
Gebäude bringen die jährlich zu zahlenden
Versicherungssummen durch Beiträge auf. Ausgeschlossen
von der Zwangsversicherung sind Sprengstoffabriken
u. dgl., Kellereien, leicht versetzbare Baulichkeiten, Bäckereien
u. dgl.
Jeder versicherungspflichtige Neubau oder Veränderungsbau
ist bei der unteren Berwaltungsbehörde binnen
14 Tagen durch den Versicherungsnehmer anzumelden.
Diese trägt jede Anmeldung in die Anmeldeliste ein
und teilt binnen 3 Tagen nach Ablauf jedes Monats
dem Brandversicherungsamte die neuen Einträge mit.
Das Brandversicherungsamt nimmt darauf die
Schätzung vor; diese hat den Wert, den das Gebäude
zur Zeit der Schätzung in neuem Zustande haben
würde (AReubauwert), sowie seinen Versicherungswert
zur Zeit der Schätzung festzustellen. Die Versicherungssumme
soll dem Versicherungswerte zur Zeit der
Schätzung entsprechen. Das Schätzungsprotokoll wird
der Brandversicherungskammer übersendet.
Uber jede Versicherung stellt die Landesbrandversicherungsanstalt
einen Versicherungsschein aus und fertigt
ihn dem Versicherungsnehmer zu.
1 Wegen der Privatfeuerversicherung vgl. Reichsgesetz vom
30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag und Reichsgesetz
vom 12. Mai 1901 über die Beaufsichtigung der Privatfeuerversicherung,
ferner sächsisches Gesetz und Ausf VO. vom 7. Juni
1910. Die Kontrolle der Feuerversicherungsverträge durch die
Gemeinden besteht nicht mehr.