Full text : Der Gemeindebeamte.

98  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Vertreter  der  Versicherungsnehmer  an.  Der  Schwerpunkt
  der  Verwaltung  soll  in  diesen  Ausschüssen  ruhen;
sie  bilden  aus  ihrer  Mitte  wieder  engere  Ausschüsse.

1.  Gebäudeversicherung.

In  Sachsen  müssen  alle  Hochgebäude  in  ihrem  gesamten
  Bestande  einschließlich  des  Zubehörs  bei  der
Landesbrandversicherungsanstalt  gegen  Feuersgefahr  versichert
  sein  (Zwangsversicherung).1  Die  Versicherung  beruht
  auf  Gegenseitigkeit,  d.  h.  die  Eigentümer  der  versicherten
  Gebäude  bringen  die  jährlich  zu  zahlenden
Versicherungssummen  durch  Beiträge  auf.  Ausgeschlossen
von  der  Zwangsversicherung  sind  Sprengstoffabriken
u.  dgl.,  Kellereien,  leicht  versetzbare  Baulichkeiten,  Bäckereien
  u.  dgl.

Jeder  versicherungspflichtige  Neubau  oder  Veränderungsbau
  ist  bei  der  unteren  Berwaltungsbehörde  binnen
14  Tagen  durch  den  Versicherungsnehmer  anzumelden.
Diese  trägt  jede  Anmeldung  in  die  Anmeldeliste  ein
und  teilt  binnen  3  Tagen  nach  Ablauf  jedes  Monats
dem  Brandversicherungsamte  die  neuen  Einträge  mit.

Das  Brandversicherungsamt  nimmt  darauf  die
Schätzung  vor;  diese  hat  den  Wert,  den  das  Gebäude
zur  Zeit  der  Schätzung  in  neuem  Zustande  haben
würde  (AReubauwert),  sowie  seinen  Versicherungswert
zur  Zeit  der  Schätzung  festzustellen.  Die  Versicherungssumme
  soll  dem  Versicherungswerte  zur  Zeit  der
Schätzung  entsprechen.  Das  Schätzungsprotokoll  wird
der  Brandversicherungskammer  übersendet.

Uber  jede  Versicherung  stellt  die  Landesbrandversicherungsanstalt
  einen  Versicherungsschein  aus  und  fertigt
  ihn  dem  Versicherungsnehmer  zu.

1  Wegen  der  Privatfeuerversicherung  vgl.  Reichsgesetz  vom
30.  Mai  1908  über  den  Versicherungsvertrag  und  Reichsgesetz
vom  12.  Mai  1901  über  die  Beaufsichtigung  der  Privatfeuerversicherung,
  ferner  sächsisches  Gesetz  und  Ausf  VO.  vom  7.  Juni
1910.  Die  Kontrolle  der  Feuerversicherungsverträge  durch  die
Gemeinden  besteht  nicht  mehr.