Full text : Der Gemeindebeamte.

8.  Gewerbliche  Arbeiter  u.  Arbeiterschutzgesetzgebung.  209

barmachung  des  Arbeitsbuches  ist  zwar  strafbar,  die  Ausstellung
  eines  neuen  kann  jedoch  auch  da  nicht  ver—
weigert  werden.  Alle  Bergarbeiter  müssen  ohne  Unter—
schied  des  Alters  Arbeitsbücher  besitzen.

Über  die  Arbeitszeit  der  Personen  unter  16  Jahren
sugendliche  Arbeiter)  in  gewerblichen  Betrieben  mit  über
10  Arbeitern  gilt  folgendes:

Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  überhaupt  nicht  beschäftigt
  werden;  Kinder  über  13  Jahre  nur  dann,  wenn
sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet
sind.  Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren
darf  die  Dauer  von  6  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.


Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht
länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Die  Arbeitsstunden  dieser  jugendlichen  Arbeiter  dürfen
nicht  vor  6  Uhr  morgens  beginnen  und  nicht  über
8  Uhr  abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitsstunden
müssen  zudem  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden,  und
zwar  für  jugendliche  Arbeiter,  die  nur  6  Stunden  täglich
  beschäftigt  werden,  in  der  Dauer  von  mindestens
einer  halben  Stunde.  Den  übrigen  jugendlichen  Arbeitern
  muß  mindestens  mittags  eine  einstündige,  sowie
vor=  und  nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt
werden.

Arbeiterinnen,  erwachsene  und  jugendliche,  dürfen
nicht  in  der  Nachtzeit  von  8  Uhr  abends  bis  6  Uhr
morgens  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der
Festtage  nicht  nach  5  Uhr  nachmittags  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  darf  die  Dauer
von  10  Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonnund
  Festtage  von  8  Stunden  nicht  überschreiten.  Eine
einstündige  Mittagspause  muß  ihnen  gewährt  werden.
Arbeiterinnen,  die  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,
sind  auf  ihren  Antrag  ½  Stunde  vor  der  Mittagspause
zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens  schon  1⅛/  Stunde
beträgt.

Arbeiterinnen  dürfen  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft

Aertkel,  Der  Gemeindebeamie.  2.  Aufl.  14