8. Gewerbliche Arbeiter u. Arbeiterschutzgesetzgebung. 209
barmachung des Arbeitsbuches ist zwar strafbar, die Ausstellung
eines neuen kann jedoch auch da nicht ver—
weigert werden. Alle Bergarbeiter müssen ohne Unter—
schied des Alters Arbeitsbücher besitzen.
Über die Arbeitszeit der Personen unter 16 Jahren
sugendliche Arbeiter) in gewerblichen Betrieben mit über
10 Arbeitern gilt folgendes:
Kinder unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht beschäftigt
werden; Kinder über 13 Jahre nur dann, wenn
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind. Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren
darf die Dauer von 6 Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht
länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Arbeitsstunden dieser jugendlichen Arbeiter dürfen
nicht vor 6 Uhr morgens beginnen und nicht über
8 Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden
müssen zudem regelmäßige Pausen gewährt werden, und
zwar für jugendliche Arbeiter, die nur 6 Stunden täglich
beschäftigt werden, in der Dauer von mindestens
einer halben Stunde. Den übrigen jugendlichen Arbeitern
muß mindestens mittags eine einstündige, sowie
vor= und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt
werden.
Arbeiterinnen, erwachsene und jugendliche, dürfen
nicht in der Nachtzeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr
morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der
Festtage nicht nach 5 Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer
von 10 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonnund
Festtage von 8 Stunden nicht überschreiten. Eine
einstündige Mittagspause muß ihnen gewährt werden.
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben,
sind auf ihren Antrag ½ Stunde vor der Mittagspause
zu entlassen, sofern diese nicht mindestens schon 1⅛/ Stunde
beträgt.
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft
Aertkel, Der Gemeindebeamie. 2. Aufl. 14