240 XIV. Arbeiterversicherung. B. Unfallversicherung.
2. das Verhalten, das die Versicherten zur Ver—
hütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten
haben.
Zur Uberwachung der Durchführung dieser Vorschriften
stellen sie technische Aufsichtsbeamte an.
5. Entschädigung bei Verletzungen.
Für die Gewährung der Entschädigungen kommen
zwei Zeiträume in Betracht:
1. Die ersten 13 Wochen nach dem Unfalle.
a) Ist der Verletzte gegen Krankheit versichert, so
gewährt ihm die Krankenhkasse die gesetzlichen
Leistungen. Bei Unfällen in gewerblichen Betrieben
beträgt jedoch das Krankengeld von der
5. bis zur 13. Woche nicht nur ½, sondern
mindestens 2/8 des Grundlohnes und das Hausgeld
mindestens ½/2 dieses Betrages.
b) Ist der Verletzte nicht gegen Krankheit versichert,
so hat ihm der Unternehmer — landwirtschaftlichen
Arbeitern die Gemeinde — dasselbe
Krankengeld, wie unter a, zu gewähren.
Kranken= und Hausgeld wird hier nach dem
Ortslohn berechnet. Ubernimmt die Genossenschaft
diese Fürsorge, so hat ihr der Unternehmer
bzw. die Gemeinde Ersatz zu leisten.
Wenn das Krankengeld vor Ablauf der 13 Wochen
wegfällt, über diese hinaus aber die Erwerbsunfähigkeit
fortdauert, so ist eine Unfallrente schon von dem Tage
an zu gewähren, mit dem das Krankengeld wegfällt.
2. Bon Anfang der 14. Woche nach dem Unfalle
an hat die Berufsgenossenschaft zu gewähren:
a) Krankenbehandlung (ogl. S. 232);
b) eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Die Rente beträgt, solange der Verletzte
infolge des Unfalls
1. völlig erwerbsunfähig ist, ½ des Jahresarbeitsverdienstes
(Vollrente,