Full text : Der Gemeindebeamte.

240  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

2.  das  Verhalten,  das  die  Versicherten  zur  Ver—
hütung  von  Unfällen  in  den  Betrieben  zu  beobachten
  haben.

Zur  Uberwachung  der  Durchführung  dieser  Vorschriften

stellen  sie  technische  Aufsichtsbeamte  an.

5.  Entschädigung  bei  Verletzungen.

Für  die  Gewährung  der  Entschädigungen  kommen
zwei  Zeiträume  in  Betracht:

1.  Die  ersten  13  Wochen  nach  dem  Unfalle.

a)  Ist  der  Verletzte  gegen  Krankheit  versichert,  so
gewährt  ihm  die  Krankenhkasse  die  gesetzlichen
Leistungen.  Bei  Unfällen  in  gewerblichen  Betrieben
  beträgt  jedoch  das  Krankengeld  von  der
5.  bis  zur  13.  Woche  nicht  nur  ½,  sondern
mindestens  2/8  des  Grundlohnes  und  das  Hausgeld
  mindestens  ½/2  dieses  Betrages.

b)  Ist  der  Verletzte  nicht  gegen  Krankheit  versichert,
  so  hat  ihm  der  Unternehmer  —  landwirtschaftlichen
  Arbeitern  die  Gemeinde  —  dasselbe
  Krankengeld,  wie  unter  a,  zu  gewähren.
Kranken=  und  Hausgeld  wird  hier  nach  dem
Ortslohn  berechnet.  Ubernimmt  die  Genossenschaft
  diese  Fürsorge,  so  hat  ihr  der  Unternehmer
bzw.  die  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.

Wenn  das  Krankengeld  vor  Ablauf  der  13  Wochen
wegfällt,  über  diese  hinaus  aber  die  Erwerbsunfähigkeit
fortdauert,  so  ist  eine  Unfallrente  schon  von  dem  Tage
an  zu  gewähren,  mit  dem  das  Krankengeld  wegfällt.

2.  Bon  Anfang  der  14.  Woche  nach  dem  Unfalle

  an  hat  die  Berufsgenossenschaft  zu  gewähren:

a)  Krankenbehandlung  (ogl.  S.  232);

b)  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.
  Die  Rente  beträgt,  solange  der  Verletzte
infolge  des  Unfalls
1.  völlig  erwerbsunfähig  ist,  ½  des  Jahresarbeitsverdienstes

  (Vollrente,