6. Entschädigung bei Tötung. 241
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil
der Vollrente, der dem Maße der Einbuße
an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
Solange der Verletzte infolge des Unfalles so hilflos
ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
kann, ist die Rente entsprechend, jedoch höchstens
bis zum vollen Jahresarbeitsverdienste, zu erhöhen.
Solange der Berletzte infolge des Unfalls unverschuldet
arbeitslos ist, kann die Genossenschaft auf Zeit die
Teilrente bis zur Vollrente erhöhen.
)Heilanstalts= bzw. Hauspflege an Stelle der
Krankenbehandlung oder der Rente. Für das
Hausgeld tritt hier die Angehörigenrente
ein, d. h. die Rente, die den Angehörigen im
Falle des Todes des Verletzten zustehen würde.
Der Vorstand der Genossenschaft Kann einem Nentenempfänger
auf Antrag statt der Rente Aufnahme in
ein Invalidenheim, ein Waisenhaus u. dgl. gewähren.
6. Entschädigung bei Tötung.
Führt der Betriebsunfall, auch nachträglich, zur Tötung,
so hat die Berufsgenossenschaft zu gewähren
1. als Sterbegeld den 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch mindestens 50 Ml.,
2. den Hinterbliebenen eine Rente vom Todestage
ab. Diese besteht in einem Bruchteile des
Jahresarbeitsverdienstes und beträgt
a) 15 für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer
Wiederverheiratung,
b) 16 für jedes KRind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre.
0 Hinterläßt der Verstorbene Eltern bzw. Großeltern,
die er wesentlich aus seinem Arbeitsverdienste
unterhalten hat, so erhalten sie / der
Rente für die Dauer der Bedürftigkeit; dasselbe
gilt elternlosen Enkeln unter 15 Jahren gegenüber.
Merkel, Der GEemeindebeamte. 2. Aufl. 16