Volltext : Der Gemeindebeamte.

6.  Entschädigung  bei  Tötung.  241

2.  teilweise  erwerbsunfähig  ist,  den  Teil
der  Vollrente,  der  dem  Maße  der  Einbuße
an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Teilrente).

Solange  der  Verletzte  infolge  des  Unfalles  so  hilflos
ist,  daß  er  nicht  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  bestehen
  kann,  ist  die  Rente  entsprechend,  jedoch  höchstens
bis  zum  vollen  Jahresarbeitsverdienste,  zu  erhöhen.

Solange  der  Berletzte  infolge  des  Unfalls  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  die  Genossenschaft  auf  Zeit  die
Teilrente  bis  zur  Vollrente  erhöhen.

)Heilanstalts=  bzw.  Hauspflege  an  Stelle  der
Krankenbehandlung  oder  der  Rente.  Für  das
Hausgeld  tritt  hier  die  Angehörigenrente
ein,  d.  h.  die  Rente,  die  den  Angehörigen  im
Falle  des  Todes  des  Verletzten  zustehen  würde.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  Kann  einem  Nentenempfänger
  auf  Antrag  statt  der  Rente  Aufnahme  in
ein  Invalidenheim,  ein  Waisenhaus  u.  dgl.  gewähren.

6.  Entschädigung  bei  Tötung.

Führt  der  Betriebsunfall,  auch  nachträglich,  zur  Tötung,
so  hat  die  Berufsgenossenschaft  zu  gewähren
1.  als  Sterbegeld  den  15.  Teil  des  Jahresarbeitsverdienstes,
  jedoch  mindestens  50  Ml.,

2.  den  Hinterbliebenen  eine  Rente  vom  Todestage
  ab.  Diese  besteht  in  einem  Bruchteile  des
Jahresarbeitsverdienstes  und  beträgt
a)  15  für  die  Witwe  bis  zu  ihrem  Tode  oder  ihrer

Wiederverheiratung,

b)  16  für  jedes  KRind  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre.


0  Hinterläßt  der  Verstorbene  Eltern  bzw.  Großeltern,
  die  er  wesentlich  aus  seinem  Arbeitsverdienste
  unterhalten  hat,  so  erhalten  sie  /  der
Rente  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit;  dasselbe
gilt  elternlosen  Enkeln  unter  15  Jahren  gegenüber.

Merkel,  Der  GEemeindebeamte.  2.  Aufl.  16