12 J. Das Deutsche Reich.
kommt die Souveränität des Reiches zum Ausdruck.
Er zählt 61 Bevollmächtigte der einzelnen Regierungen:
Preußen verfügt über 17, Bayern über 6, Sachsen und
Württemberg je 4, Baden, Hessen je 3, Mechlenburg-
Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten
über je 1 Stimme. Dazu treten 3 elsaß-lothringische
Stimmen; diese werden aber nicht gezählt, wenn die
Präsidialstimme Preußens nur mit ihnen die Mehrheit
erlangen würde. Jeder Bundesstaat kann so viel
Bundesratsbevollmächtigte ernennen, als er Stimmen
hat, doch Rann die Gesamtheit der Stimmen eines
Bundesstaates nur einheitlich abgegeben werden. Die
Bevollmächtigten stimmen nach den Instruktionen ihrer
Regierungen; die von Elsaß-Lothringen werden vom
Statthalter ernannt und instruiert.
Der Bundesrat beschließt über die dem Reichstage zu
machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten
Beschlüsse, über die zur Ausführung der BReichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und
Einrichtungen, erledigt nichtprivatrechtliche Streitigkeiten
zwischen Bundesmitgliedern auf Ansuchen des einen Teiles
und gleicht Verfassungsstreitigkeiten in gewissen Fällen aus.
N-iemand hann gleichzeitig Mitglied des Bundesrats
und des Reichstags sein.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse für die auswärtigen Angelegenheiten, Land-
heer und Festungen, Seewesen, Zoll= und Steuerwesen,
Handel und Verkehr, Eisenbahnen, Post und Tele-
graphen, Justizwesen, Rechnungswesen.
Der Kaiser hat den Bundesrat alljährlich zu be-
rufen; in Wirklichkeit tagt er ständig.
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Ge-
schäfte steht dem Reichskanzler zu.
b) Kaiser.
Das „Präsidium“ des Bundes steht dem jeweiligen
Könige von Preußen zu, der deshalb den Titel „Deutscher
Kaiser" führt.