Full text: Sächsische Bürgerkunde.

12 J. Das Deutsche Reich. 
kommt die Souveränität des Reiches zum Ausdruck. 
Er zählt 61 Bevollmächtigte der einzelnen Regierungen: 
Preußen verfügt über 17, Bayern über 6, Sachsen und 
Württemberg je 4, Baden, Hessen je 3, Mechlenburg- 
Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten 
über je 1 Stimme. Dazu treten 3 elsaß-lothringische 
Stimmen; diese werden aber nicht gezählt, wenn die 
Präsidialstimme Preußens nur mit ihnen die Mehrheit 
erlangen würde. Jeder Bundesstaat kann so viel 
Bundesratsbevollmächtigte ernennen, als er Stimmen 
hat, doch Rann die Gesamtheit der Stimmen eines 
Bundesstaates nur einheitlich abgegeben werden. Die 
Bevollmächtigten stimmen nach den Instruktionen ihrer 
Regierungen; die von Elsaß-Lothringen werden vom 
Statthalter ernannt und instruiert. 
Der Bundesrat beschließt über die dem Reichstage zu 
machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten 
Beschlüsse, über die zur Ausführung der BReichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und 
Einrichtungen, erledigt nichtprivatrechtliche Streitigkeiten 
zwischen Bundesmitgliedern auf Ansuchen des einen Teiles 
und gleicht Verfassungsstreitigkeiten in gewissen Fällen aus. 
N-iemand hann gleichzeitig Mitglied des Bundesrats 
und des Reichstags sein. 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde 
Ausschüsse für die auswärtigen Angelegenheiten, Land- 
heer und Festungen, Seewesen, Zoll= und Steuerwesen, 
Handel und Verkehr, Eisenbahnen, Post und Tele- 
graphen, Justizwesen, Rechnungswesen. 
Der Kaiser hat den Bundesrat alljährlich zu be- 
rufen; in Wirklichkeit tagt er ständig. 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Ge- 
schäfte steht dem Reichskanzler zu. 
b) Kaiser. 
Das „Präsidium“ des Bundes steht dem jeweiligen 
Könige von Preußen zu, der deshalb den Titel „Deutscher 
Kaiser" führt.