Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

254  Impfgegnerische  Kundgebungen.

(Nr.  8633.)  Bekanntmachung  betreffend  impfgegnerische
  Kundgebungen.

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
  erläßt  hiemit  auf  Grund  des  Artikel  4  Nr.  2
des  Kriegszustandsgesetzes  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit  nachstehende  Anordnung:

1.  Die  Erteilung  von  Aufträgen  zur  Veröffentlichung
  und  Verbreitung  von  Abhandlungen,  Flugschriften,
  Werbekarten  und  als  Handschrift  gedruckten
Erörterungen,  in  denen  gegen  die  im  Heere  angewandten
  Schutzimpfungen  Stellung  genommen  wird,
und  die  Annahme  eines  solchen  Auftrages  ist  verboten.

2.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Anordnung
  werden,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere
Strafe  androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr,
beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.  bestraft.

München,  den  20.  Januar  1916.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  116303a)  Verfügung  betreffend  Aushändigung
postlagernder!)  Sendungen.

Ergangen  an  die  Distriktsverwaltungsbehörden  des  Korpsbezirks.


Gemäß  &  ME.  vom  19.  September  1915  Nr  85084
gelten  ab  1.  Oktober  1915  für  die  Aushändigung
postlagernder  Sendungen  folgende  Bestimmungen:

1.  Postlagernde  Sendungen,  gleichviel,  ob  mit
Namens=  oder  mit  Chiffre-Adresse,  werden  bis  auf
weiteres  nur!)  gegen  Vorzeigung  einer  besonderen
mit  der  Photographie  des  Inhabers  versehenen
Ausweiskarte  ausgehändigt.

1)  Vgl.  GK  V.  vom  22.  Oktober  1915  Nr.  128289.