254 Impfgegnerische Kundgebungen.
(Nr. 8633.) Bekanntmachung betreffend impfgegnerische
Kundgebungen.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt hiemit auf Grund des Artikel 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit nachstehende Anordnung:
1. Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffentlichung
und Verbreitung von Abhandlungen, Flugschriften,
Werbekarten und als Handschrift gedruckten
Erörterungen, in denen gegen die im Heere angewandten
Schutzimpfungen Stellung genommen wird,
und die Annahme eines solchen Auftrages ist verboten.
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
München, den 20. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 116303a) Verfügung betreffend Aushändigung
postlagernder!) Sendungen.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korpsbezirks.
Gemäß & ME. vom 19. September 1915 Nr 85084
gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung
postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen:
1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit
Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf
weiteres nur!) gegen Vorzeigung einer besonderen
mit der Photographie des Inhabers versehenen
Ausweiskarte ausgehändigt.
1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289.