252 Handhabung der Zensur. Extrablätter.
(Nr. 108567.) Bekanntmachung betreffend Hand-
habung der Zensur.))
Das durch die G.K.V. vom 29. Juli 1915
Nr. 69952 auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandsgesetzes ergangene Verbot der Her-
stellung und Verbreitung von sogenannten Jux-
drucksachen in Form von Todesanzeigen erstreckt
sich auch auf die anläßlich des Falles von Warschau
verbreiteten Todesanzeigen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 10. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 13870.) Bekanntmachung betreffend Exkra-
blätter.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes bestimme ich für den Stabtbezirk
München:
Das Feilhalten und der Verkauf von sogenannten
Extrablättern auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 19. Februar 1915.
Der Kommandierende General:
gez. von der Tann.
1) Veröffentlicht in Nr. 218 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
18. September 1915.