B. Ordnungs= und Sittenpolizei. 88 104, 105. 575
boten werden, wenn daraus eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung oder eine Beeinträchtigung der Verkehrsrücksichten
zu befürchten steht.1)
Abschnitt 1X.
Regelung der Traner um Verstorbene.
8 104.
Landestrauer.
Beim Ableben des Königs, der Königin und einer verwitweten
Königin von Preußen findet eine Landestrauer nach folgenden
Bestimmungen statt:
1. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr
14 Tage lang geläutet;
2. öffentliche Musik?) wie öffentliche Lustbarkeiten und
Schauspielvorstellungen sind 4 Tage lang, vom Sterbetag
(einschließlich) ab und am Tage der Beisetzung einzustellen.)
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 15 bis
150 Mark bestraft.4)
Die Bestimmungen des Trauerreglements vom 7. Oktober
17975) über die Privat= und Familientrauer sind in der
KO. vom 28. November 18455) nicht ferner für ein Bedürfnis
erklärt, da die Art und Weise der Trauer mit Rücksicht auf
Herkommen dem Gefühl der Beteiligten überlassen werden
kann. Sie sind deshalb ausdrücklich aufgehoben worden.
Abschnitt X.
Verkehrspolizei.
l 105.
Regelung des Verkehrs, des Personen= und Güterverkehrs auf
den öffentlichen Straßen und die besonderen Arten dieses Verkehrs.
1. Die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gehört zu den
#1) Erk. d. OVG. vom 9. Januar Landestrauer vom 14. April 1903,
1892 GS. S.
. 115.
2) Vgl. Johow, Entsch. des KG. 4) § 3 aa O.
24 C 114 und Selbstverw. 1902 5) Rabes Sammlung 4 291.
S. 521. s) GS. S. 830.
2) §§ 1 und 2 Ges. über die