Volltext : Deutsches Privatrecht.

PHYSISCHE  PERSONEN  19

2.  Der  Religionsfrieden  von  1555  erkannte  neben
der  katholischen  Kirche  die  Anhänger  der  Augsburgischen
  Konfession  an;  der  Westphälische  Frieden  von
1648  begreift  unter  Letzteren  auch  die  sog.  Reformirten,
stellt  hinsichtlich  freier  Religionsübung  für  die  sog.
Protestanten  das  Normaljahr  1624  und  eine  Reihe  den
Katholiken  und  Protestanten  gemeinschaftlicher  (nicht
politischer)  Rechte  auf  (jedoch  kann  der  Landesherr
zur  Auswanderung  zwingen).

3.  Die  Bundesakte  von  1815  bestimmt  in  Art.  16:
»Die  Verschiedenheit  der  christlichen  Religionsparteien
kann  in  den  deutschen  Bundesstaaten  keinen  Unterschied
  in  dem  Genuss  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte  begründen.«  (Unter  den  »christlichen  Religionsparteien«
  sind  jedoch  nur  Katholiken,  Lutheraner  und
Reformirte  verstanden.)

4.  Das  Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1869  hebt  alle
bis  dahin  noch  bestandenen,  aus  der  Verschiedenheit
des  religiösen  (nicht  nur  des  christlichen)  Bekenntnisses
hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und
staatsbürgerlichen  Rechte  auf.  Insbesondere  ist  die  Befähigung
  zur  Theilnahme  an  der  Gemeinde-  und  Landesvertretung
  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  vom
religiösen  Bekenntniss  unabhängig.


B.  DIE  JUDEN

I.  Die  Juden  galten  im  Mittelalter:

I.  als  Fremde  und  waren  von  der  allgemeinen
Rechtsfähigkeit  ausgeschlossen.  Der  Kaiser  ertheilte
Vielen  (widerruflichen)  Schutz  gegen  Abgaben  und  Leibzoll,
  indem  er  sie  als  kaiserliche  Kammerknechte  betrachtete.
  Deshalb  zerfielen  die  Juden  in  vergeleitete

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