PHYSISCHE PERSONEN 19
2. Der Religionsfrieden von 1555 erkannte neben
der katholischen Kirche die Anhänger der Augsburgischen
Konfession an; der Westphälische Frieden von
1648 begreift unter Letzteren auch die sog. Reformirten,
stellt hinsichtlich freier Religionsübung für die sog.
Protestanten das Normaljahr 1624 und eine Reihe den
Katholiken und Protestanten gemeinschaftlicher (nicht
politischer) Rechte auf (jedoch kann der Landesherr
zur Auswanderung zwingen).
3. Die Bundesakte von 1815 bestimmt in Art. 16:
»Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien
kann in den deutschen Bundesstaaten keinen Unterschied
in dem Genuss der bürgerlichen und politischen
Rechte begründen.« (Unter den »christlichen Religionsparteien«
sind jedoch nur Katholiken, Lutheraner und
Reformirte verstanden.)
4. Das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 hebt alle
bis dahin noch bestandenen, aus der Verschiedenheit
des religiösen (nicht nur des christlichen) Bekenntnisses
hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte auf. Insbesondere ist die Befähigung
zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom
religiösen Bekenntniss unabhängig.
B. DIE JUDEN
I. Die Juden galten im Mittelalter:
I. als Fremde und waren von der allgemeinen
Rechtsfähigkeit ausgeschlossen. Der Kaiser ertheilte
Vielen (widerruflichen) Schutz gegen Abgaben und Leibzoll,
indem er sie als kaiserliche Kammerknechte betrachtete.
Deshalb zerfielen die Juden in vergeleitete
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