Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

138

Damit  verschiebt  sie  in  bewußt  willkürlicher  Weise  die
Grundlage  unserer  Demarche,  da  wir  nicht  die  Be  tung
aufgestellt  haben,  daß  sie  und  ihre  Organe  in  dieser  Richmug
  offiziell  irgend  etwas  unternommen  hätten.
gett  vielmehr  dahin,  daß  sie  es  trotz

ote  übernommenen  Verpflichtungen
unterlassen  hat,  die  gegen  die  territoriale  Integntät  der
Monarchie  gerichtete  Bewegung  zu  unterdrücken.

Ihre  Verpflichtung  bestand  also  darin,  die  ganze  Richtung
lrer  Potitik  zu  ändern  und  zur  Osterreichisch-Ungarischen

archie  in  ein  frrundnachbarliches  Verhältmis  zu  treten,
nicht  bloß  die  Zugehbrigkeit  Bosniens  zur  Monarchie  offiziell
nicht  anzutasten.

Die  Königliche  Regierung  kann  nicht  für  Außerungen
  privaten  Charakters  verantwortlich  gemacht
werden,  wie  es  Zeitungsartikel  und  die  friedliche  Arbeit
von  Gesellschaften  sind,  Außerungen,  die  fast  in  allen
Ländern  ganz  gewöhnliche  Erscheinungen  sind,  und
die  sich  im  allgemeinen  der  staatlichen  Kontrolle  entziehen.
  Dies  um  so  weniger,  als  die  Königliche  Regierung
  bei  der  Lösung  einer  ganzen  Reihe  von  Fragen,
die  zwischen  Serbien  und  Osterreich=  Ungarn  aufgetaucht
  waren,  großes  Entgegenkommen  bewiesen
hat,  wodurch  es  ihr  gelungen  ist,  deren  Küßerer
Teil  zugunsten  des  Fortschritts  der  beiden  Nachbar-Anm.

  d.  ö.  u.  Reg.:  Die  Behauptung  der  Eöniglich

länder  zu  lösen.

Serbischen  Regierung,  daß  die  Kußerungen  der  Presse  un

die  Tätigkeit  von  Vereinen  privaten  Charakter  haben  und  sich
der  saachcchen  Kontrolle  entziehen,  sieht  in  vollem  Widerspruche
zu  den  Einrichtungen  moderner  Staaten,  selbst  der  freiheitlichsten
  Richtung  auf  dem  Gebiete  des  Preß=  und  Bereinsrechts,
  das  einen  apentich-rechelichen  Charakter  hat  und
Presse  sowie  Vereine  der  staatlichen  Aufsicht  unterftellt.
Übrigens  sehen  auch  die  serbischen  Einrichtungen  eine  solche
Aufsicht  vor.  Der  gegen  die  serbische  Regierung  erhobene
Vorwurf  geht  eben  dahin,  daß  sie  es  gänzlich  unterlassen
hat,  ihre  Presse  und  ihre  Vereine  zu  beaussichtigen,  deren
Wirkung  im  monarchiefeindlichen  Sinne  sie  kannte.

Die  Königliche  Regierung  war  deshalb  durch  die
Behauptungen,  daß  Angehörige  Serbiens  an  der  Vorbereitung
  des  in  Sarajevo  verübten  Attentats  teilgenommen
  hätten,  schmerzlich  überrascht.  Sie  hatte
erwartet,  zur  Mitwirkung  bei  den  Nachforschungen
über  dieses  Verbrechen  eingeladen  zu  werden,  und
war  bereit,  um  ihre  vollkommene  Korrektheit  durch
Taten  zu  beweisen,  gegen  alle  Personen  vorzugehen,
hinsichtlich  welcher  ihr  Mitteilungen  zugekommen
wären.  -  .

Anm.  d.  ö.-u.  Reg.:  Diese  Behauptung  ist  unrichtig.
Die  serbische  Regierung  war  über  den  gegen  ganz  bestimmte
Personen  bestehenden  Verdacht  genau  unterrichtet  und  nicht
nur  in  der  Lage,  sondern  auch  nach  ihren  internen  Ges
verpflichtet,  ganz  spontan  Erhebungen  einzuleiten.  Sie  hat
in  dieser  Richtung  gar  nichts  unternommen.

Den  Wünschen  der  k.  und  k.  Regierung  entsprechend

Unser  Gravamen
der  in  der  zitierten

ist  die  Königliche  Regierung  somit  bereit,  dem  Gericht

ohne  Rücksicht  auf  Stellung  und  Rang  jeden  serbischen
Staatsangehörigen  zu  übergeben,  für  dessen  Teilnahme
  an  dem  Sarajevoer  Verbrechen  ihr  Beweise
geliefert  werden  sollten.  Sie  verpflichtet  sich  insbesondere,
  auf  der  ersten  Seite  des  Amtsblatts  vom  13./26.
Juli  folgende  Enuntiation  zu  veröffentlichen:

Die  Königlich  Serbische  Regierung  verurteilt  jede
Propaganda,  die  gegen  Osterreich--Ungarn  gerichtet
sein  sollte,  d.  h.  die  Gesamtheit  der  Bestrebungen,  die
in  letzter  Linie  auf  die  Losreißung  einzelner  Gebiete
von  der  Osterreichisch=  Ungarischen  Monarchie  abzielen,
  und  sie  bedauert  aufrichtig  die  traurigen
Folgen  dieser  verbrecherischen  Machenschaften.

I.  Politik  und  Geschichte

Anm.  d.  ö.-u.  Reg.:  Unsere  Forderung  lautete:
„Die  Königlich  Serbische  Regierung  verurteilt  die  gegen

Osterreich-Ungarn  gerichtete  Propaganda  .

Die  von  der  Königlich  Serbischen  Regierung  vorgenommene
Anderung  der  von  uns  geforderten  Erklärung  will  sagen,
daß  eine  solche,  gegen  Osterreich-Ungarn  gerichrete  Propaganda
  nicht  besteht,  oder  daß  ihr  eine  solche  nicht  unt
ist.  Diese  Formel  ist  unaufrichtig  und  hinterhältig,  da  sich
die  serbische  Regierung  damit  für  später  die  Ausflucht  reserviert,
  sie  hätte  die  derzeit  bestehende  Propaganda  durch  diese
Erklärung  nicht  desavouiert  und  nicht  als  monarchiefeindlich
  anerkannt,  woraus  sie  weiter  ableiten  könnte,  daß  sie
zur  Unterdrückung  einer  der  jetzigen  Propaganda  gleichen
nicht  verpflichtet  sei.

Die  Köntgliche  Regierung  bedauert,  daß  laut  der
Mitteilung  der  k.  und  k.  Regierung  gewisse  serbische
Offiziere  und  Funktionäre  an  der  eben  genannten
Propaganda  mitgewirkt,  und  daß  diese  damit  die
freundnachbarlichen  Beziehungen  gefährdet  hätten,  zu
deren  Beobachtung  sich  die  Königliche  Regierung  durch
de  Erklärung  vom  31.  März1909  feierlich  verpflichtet

atte.

Die  Regierung  gleichlautend  mit  dem  geforderten
  Texte.

Anm.  b.  ö.-u.  Reg.:  Die  von  uns  geforderte  Formulierung
  lautete:

„Die  Königliche  Regierung  bedauert,  daß  serbische
iere  und  Funktionäre  .  mitgewirkt  haben
Auch  mit  dieser  Formulierung  und  dem  weiteren  Beisatz
alaut  der  Mitteilung  der  k.  und  k.  Reglerung  verfolgt  die
4  Regierung  den  bereits  oben  angedeuteten  Zweck,
ch  für  die  Zukunft  freie  Hand  zu  wahren.
Die  Königliche  Regierung  verpflichtet  sich  weiter
1.  Anläßlich  des  nächsten  ordnungsmäßigen  Zusammentritts

  der  Skupschtina  in  das  Preßgesetz  eine

Bestimmung  einzuschalten,  wonach  die  Aufreizung
um  Hasse  und  zur  Verachtung  gegen  die  Monarchie
sowie  jede  Publikatien  trengstens  bestrastwürde,  deren
allgemeine  Tendenz  gegen  die  territortale  Integrität

Osterreich-Ungarns  gerichtet  ist.

Sie  verpflichtet  sich.  anläßlich  der  demnächst  erfolgenden
  Revision  der  Verfassung  in  den  Artikel  XXII
des  Verfassungsgesetzes  einen  Zusatz  aufzunehmen,
der  die  Konfiskation  derartiger  Publikationen  gestattet,
was  nach  denklaren  Bestimmungen  des  Artikels  XXII
der  Konstitution  derzeit  unmöglich  ist.

Anm.  d.  ö.-u.  Reg.:  Wir  hatten  gefordert:

»1.  Jede  Publikation  zu  unterdrücken,  die  zum  Hasse
und  zur  Verachtung  der  Monarchie  aufreizt,  und  deren
Tendenz  gegen  die  territoriale  Integrität  der  Monarchie
gerichtet  ijt.  «

ir  wollen  also  die  Verpflichtung  Serbiens  herbeiführen,
  dafür  zu  sorgen,  daß  derartige  Preßangriffe  in  Hininft
  unterbleiben;  wir  wünschten  also  einen  bestimmten

Erfolg  auf  diesem  Gebiete  sichergestellt  u  wissen-Statt
  dessen  bietet  uns  Serbien  die  Erlassung  gewisser

Gesetze  an,  welche  als  Mittel  zu  diesem  Erfolge  dienen

sollen,  und  zwar:

a)  ein  Gesetz,  womit  die  fraglichen  monarchiefeindlichen
Preßäußerungen  subjektiv  bestraft  werden  sollen,  was
uns  ganz  gleichgültig  ist,  um  so  mehr,  als  bekanntermaßen
  die  subjektive  Verfolgung  von  Preßdelikten  äußerft
selten  möglich  ist  und  bei  einer  entsprechend  lapen  Behandlung
  eines  solchen  Gesetzes  auch  die  werigen  Fälle

ieser  Art  nicht  zur  Bestrafung  kommen  würden;  also
ein  Vorschlag,  der  unserer  Forderung  in  keiner  Weise
entgegenkommt,  daher  uns  nicht  die  geringste  Garantie
  für  den  von  uns  gewünschten  Erfolg  bietet;

b)  ein  Nachtragsgesetz  zu  Artikel  XXII  der  Kon#satution,
daß  die  Konfiskation  gestattet  würde  —  ein  Vorschlag,
der  uns  gleichfalls  nicht  befriedigen  kann,  da  der  Besan
  eines  solchen  Gesetzes  in  Serbien  uns  nichts  nügzt,
ondern  nur  die  Verpflichtung  der  Regierung,  es  auch
anzuwenden,  was  uns  aber  nicht  versprochen  wird.