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Damit verschiebt sie in bewußt willkürlicher Weise die
Grundlage unserer Demarche, da wir nicht die Be tung
aufgestellt haben, daß sie und ihre Organe in dieser Richmug
offiziell irgend etwas unternommen hätten.
gett vielmehr dahin, daß sie es trotz
ote übernommenen Verpflichtungen
unterlassen hat, die gegen die territoriale Integntät der
Monarchie gerichtete Bewegung zu unterdrücken.
Ihre Verpflichtung bestand also darin, die ganze Richtung
lrer Potitik zu ändern und zur Osterreichisch-Ungarischen
archie in ein frrundnachbarliches Verhältmis zu treten,
nicht bloß die Zugehbrigkeit Bosniens zur Monarchie offiziell
nicht anzutasten.
Die Königliche Regierung kann nicht für Außerungen
privaten Charakters verantwortlich gemacht
werden, wie es Zeitungsartikel und die friedliche Arbeit
von Gesellschaften sind, Außerungen, die fast in allen
Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind, und
die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen.
Dies um so weniger, als die Königliche Regierung
bei der Lösung einer ganzen Reihe von Fragen,
die zwischen Serbien und Osterreich= Ungarn aufgetaucht
waren, großes Entgegenkommen bewiesen
hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren Küßerer
Teil zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbar-Anm.
d. ö. u. Reg.: Die Behauptung der Eöniglich
länder zu lösen.
Serbischen Regierung, daß die Kußerungen der Presse un
die Tätigkeit von Vereinen privaten Charakter haben und sich
der saachcchen Kontrolle entziehen, sieht in vollem Widerspruche
zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst der freiheitlichsten
Richtung auf dem Gebiete des Preß= und Bereinsrechts,
das einen apentich-rechelichen Charakter hat und
Presse sowie Vereine der staatlichen Aufsicht unterftellt.
Übrigens sehen auch die serbischen Einrichtungen eine solche
Aufsicht vor. Der gegen die serbische Regierung erhobene
Vorwurf geht eben dahin, daß sie es gänzlich unterlassen
hat, ihre Presse und ihre Vereine zu beaussichtigen, deren
Wirkung im monarchiefeindlichen Sinne sie kannte.
Die Königliche Regierung war deshalb durch die
Behauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung
des in Sarajevo verübten Attentats teilgenommen
hätten, schmerzlich überrascht. Sie hatte
erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen
über dieses Verbrechen eingeladen zu werden, und
war bereit, um ihre vollkommene Korrektheit durch
Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen,
hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen
wären. - .
Anm. d. ö.-u. Reg.: Diese Behauptung ist unrichtig.
Die serbische Regierung war über den gegen ganz bestimmte
Personen bestehenden Verdacht genau unterrichtet und nicht
nur in der Lage, sondern auch nach ihren internen Ges
verpflichtet, ganz spontan Erhebungen einzuleiten. Sie hat
in dieser Richtung gar nichts unternommen.
Den Wünschen der k. und k. Regierung entsprechend
Unser Gravamen
der in der zitierten
ist die Königliche Regierung somit bereit, dem Gericht
ohne Rücksicht auf Stellung und Rang jeden serbischen
Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teilnahme
an dem Sarajevoer Verbrechen ihr Beweise
geliefert werden sollten. Sie verpflichtet sich insbesondere,
auf der ersten Seite des Amtsblatts vom 13./26.
Juli folgende Enuntiation zu veröffentlichen:
Die Königlich Serbische Regierung verurteilt jede
Propaganda, die gegen Osterreich--Ungarn gerichtet
sein sollte, d. h. die Gesamtheit der Bestrebungen, die
in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete
von der Osterreichisch= Ungarischen Monarchie abzielen,
und sie bedauert aufrichtig die traurigen
Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften.
I. Politik und Geschichte
Anm. d. ö.-u. Reg.: Unsere Forderung lautete:
„Die Königlich Serbische Regierung verurteilt die gegen
Osterreich-Ungarn gerichtete Propaganda .
Die von der Königlich Serbischen Regierung vorgenommene
Anderung der von uns geforderten Erklärung will sagen,
daß eine solche, gegen Osterreich-Ungarn gerichrete Propaganda
nicht besteht, oder daß ihr eine solche nicht unt
ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinterhältig, da sich
die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reserviert,
sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese
Erklärung nicht desavouiert und nicht als monarchiefeindlich
anerkannt, woraus sie weiter ableiten könnte, daß sie
zur Unterdrückung einer der jetzigen Propaganda gleichen
nicht verpflichtet sei.
Die Köntgliche Regierung bedauert, daß laut der
Mitteilung der k. und k. Regierung gewisse serbische
Offiziere und Funktionäre an der eben genannten
Propaganda mitgewirkt, und daß diese damit die
freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu
deren Beobachtung sich die Königliche Regierung durch
de Erklärung vom 31. März1909 feierlich verpflichtet
atte.
Die Regierung gleichlautend mit dem geforderten
Texte.
Anm. b. ö.-u. Reg.: Die von uns geforderte Formulierung
lautete:
„Die Königliche Regierung bedauert, daß serbische
iere und Funktionäre . mitgewirkt haben
Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz
alaut der Mitteilung der k. und k. Reglerung verfolgt die
4 Regierung den bereits oben angedeuteten Zweck,
ch für die Zukunft freie Hand zu wahren.
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter
1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentritts
der Skupschtina in das Preßgesetz eine
Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung
um Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie
sowie jede Publikatien trengstens bestrastwürde, deren
allgemeine Tendenz gegen die territortale Integrität
Osterreich-Ungarns gerichtet ist.
Sie verpflichtet sich. anläßlich der demnächst erfolgenden
Revision der Verfassung in den Artikel XXII
des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen,
der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet,
was nach denklaren Bestimmungen des Artikels XXII
der Konstitution derzeit unmöglich ist.
Anm. d. ö.-u. Reg.: Wir hatten gefordert:
»1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse
und zur Verachtung der Monarchie aufreizt, und deren
Tendenz gegen die territoriale Integrität der Monarchie
gerichtet ijt. «
ir wollen also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen,
dafür zu sorgen, daß derartige Preßangriffe in Hininft
unterbleiben; wir wünschten also einen bestimmten
Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt u wissen-Statt
dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser
Gesetze an, welche als Mittel zu diesem Erfolge dienen
sollen, und zwar:
a) ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen
Preßäußerungen subjektiv bestraft werden sollen, was
uns ganz gleichgültig ist, um so mehr, als bekanntermaßen
die subjektive Verfolgung von Preßdelikten äußerft
selten möglich ist und bei einer entsprechend lapen Behandlung
eines solchen Gesetzes auch die werigen Fälle
ieser Art nicht zur Bestrafung kommen würden; also
ein Vorschlag, der unserer Forderung in keiner Weise
entgegenkommt, daher uns nicht die geringste Garantie
für den von uns gewünschten Erfolg bietet;
b) ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Kon#satution,
daß die Konfiskation gestattet würde — ein Vorschlag,
der uns gleichfalls nicht befriedigen kann, da der Besan
eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts nügzt,
ondern nur die Verpflichtung der Regierung, es auch
anzuwenden, was uns aber nicht versprochen wird.