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heit eine Krieger-Invalidenrente, so ist die Familienunterstützung
bis zur Auszahlung der Krieger-Invalidenrente
fortzusetzen. Erkrankung oder Verwundung,
zeitweilige eurlaubung des Kriegsteilnehmers
unterbrechen nicht die Auszahlung der Unterstützung.
Im Falle des Todes des Kiiegers ist die Familienunterstützung
bis zur Auszahlung der zuständigen
Hinterbliebenenrente fortzusetzen, und zwar nochwährend
drei Monate über den Zeitpunkt hinaus, von
dem an die den Hinterbliebenen auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes
zu zahlenden Bezüge zuständig
sind. Die Unterstützung endigt bei Fahnenflucht
des Kriegers oder bei Verurteilung desselben
zu einer Gefängnisstrafe von länger als sechsmonatiger
Dauer bis zum Wiedereintritt in den Dienst.
Die gesetzliche Fürsorge für die Familien unserer
Kämpfer hat bereits in hohem Maße die Mittel des
Reiches, der Bundesstaaten und der Lieferungsverbände
in Anspruch genommen. Nebenher hat auch
die freiwillige Kriegerfürsorge, die teils das Rote
Kreuz mit den ihm zugehörenden zahlreichen Organisationen,
teils die Kommunen getroffen haben, beträchtliche
Mittel aufgewendet.
Das Reich hat sowohl im Reichsetat 1914 wie in
dem von 1915 je 200 Millionen Mark zur Familien.
hilfe und Erwerbslosenhilfe bereitgestellt und zur Verteilung
an die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Matrikularbeiträge bestimmt. Die Hälfte von den
400 Mill. Mark (nach Abzug von 5 Mill. Mark für
die Krieger-Invalidenfürsorge) ist für die Angebört.
gen der Kriegsteilnehmer bestimmt und wird in Teildeträgen
den bedürftigen Gemeinden durch Vermittlung
der Landesregierung ausbezahlt. Nach den vereinbarten
Grundsatzen wird einer Gemeinde nicht mehr
als ½ ihres Gesamtaufwandes für die Kriegswohlfahrtspflege
bewilligt; doch können mit Genehmigung
des Bundesrats auch ½ oder ⅜¾, ersetzt werden.
Bis März 1916 sind vom Reich für Kriegswohlfahrtsausgaben
etwa 1,5 Milliarde Mark, von den
Gemeinden etwa 1,1 Milliarde, insgesamt 2,6 Milliarden
Mark ausgegeben worden. Die Beihilfen
des Reiches sind seit Kreegsausoruch von Monat zu
Monat gestiegen, teils infolge der Zunahme von
Einberufungen, dann infolge ständiger Erweiterung
des Kreises der Unterstützungsberechtigten durch Verwaltungsanordnung,.
teils infolge Aufforderungen
der Aufsichtsbehörden an die Lieferungsverbände zur
wohlwollenden Erledigung der Unterstützungsanträge
und zur Erhöhung der Mindestsätze wegen Verteuerung
der Lebensmittel, der Ausgaben für Kleidung,
Brennstoffe usw. So kam es, daß das Reich an Mindestsätzen
leistete: 1914 im August 27,6, September
46,2, Oktober 52,6, November 58.4, Dezember 63,4
Mill. Mark; 1915 im Januar 65,1, Februar 68,
März 74,7, April 78,2, Mai 82,7, Juni 84.9, Juli
89,7, August 9384, September 94,1, Oktober 97,2, November
120, Dezember 129 Mill. Mark.
Zu den vom Reich bewilligten Beihilfen haben
einzelne Bundesstaaten weitere Beihilfen bereitgestellt.
So Preußen im Etat 1915: 110 Mill, im Etat 1916:
200 Mill. Mark. Wie groß in Preußen die Steigerung
gewesen, geht daraus hervor, daß im April 1915 noch
23,16 Mill., im Juli bereits 29,7 Mill., im Oktober
schon 37,7 Mill. Mark Kriegswohlfahrtsausgaben bei
Gewährung von Beihilfen berücksichtigt werden mußten.
Mittels dieser Reichs= und Staatszuschüsse
konnten vielen Gemeinden über 50 Proz., nicht selten
60 —75 Proz. ihrer Aufwendungen ersetzt werden.
V. Recht und Volkswirtschaft
Durch zielbewußte Zusammenfassung der in Betracht
kommenden Vereine wurde deren Aktionsfähigleit
zu einer ganz besonderen Kraft gesteigert. Die
Zusammenfassung erfolgte in örtliche Kriegsämtere,
estädtische Woblfnhetszusschusse,, in Kreisausschüsse-,
-Landesausschüsse zur Unterstützung der Angehörigen
der Kriegsteilnehmere.
Eine nähere Schilderung der tatsächlichen Leistunen
der Gemeinden im Interesse der Familien der
iegsteilnehmer findet sich unter anderen in den Mitteilungen
der Zentralstelle des Deutschen Städtetages
(ständige Rubrik: Leistungen der Städte aus Anlaß
des Krieges). Insgesamt zahlte beispielsweise Berlim
bis Juni 1916 an die Kriegerfamilien 150 Mill.
Mark aus.
Neben diesen Unterstützungen laufen zahlreiche Beihülfen,
die Reich, Staat, Gemeinde als Arbeitgeber
durch Zulagen an die Angehörigen von einberufenen
Kriegern leisten, von vielen Arbeitgebern noch ergänzt
und vermehrt mit Rücksicht auf die Familienangehörien.
Außerdem arbeitet ein freiwilliger gegenseitiger
Hilfsdienst (Standeshilfe) in opferwilligster Beise zugunsten
der durch Einberufungen in Bedrängnis gekommenen
Familien, Betriebe und Geschäfte.
In besonderer Weise wurde für die Familien der
Kriegsteilneehmer im Falle der Entbindung
der Ehefrau gesorgt. Das Reich bietet hier eine besondere
Wochenhilfe während des Krieges, die aus
25 Mark als einmaliger Beihilfe zu den Entbindungskosten,
10 Mark als Beihilfe für ärztliche und Hebammenbehandlung
bei Schwangerschafmebeschwerden.
aus Wochengeld in Höhe von 1 Mark täglich für 8
Wochen sowie aus Stillgeld für die ihren Säugling
selbst nährende Mutter von 50 Pfennig täglich fur die
Dauer des Selbststillens (bis 12 Wochen) bestetz
Die erwähnten Leistungen werden von den Krankenkassen
gegen Ersatz aus der Reichskasse vermittelt.
Auch bei versicherten Wöchnerinnen, deren Männer
nicht am Krieg teilnehmen, sollen die Krankenkassen
diese Wochenhilfe leisten, nur geht sie hier auf eigene
Rechnung der Kasse. Seit April 1915 wurde die
Wochenhilfe ausgedehnt auf Wöchnerinnen, deren
Ehemänner Kriegsdienste leisten oder an deren Weiterleistung
oder an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
durch Tod, Verwundung, Ertrankung
oder Gefangennahme verhindert sind, und wenn die
Wöchnerinnen minderbemittelt (Gesamteinkommen
bis 1500 Mark und für jedes schon vorhandene Kind
unter 15 Jahren nicht über 250 Mark) sind. Auch
r das unebeliche Kind eines Kriegsteilnehmers wird
ie Wochenhilfe gewährt.
Im ganzen wurden bis 7. März 1916 für Wochenhilfe
28½/8 Mill. Mark zur Erstattung beim Reichsamt
des Innern angemeldet.
Eine Ergänzung dieser Wochenhilfe bieten eine
Reihe von Einrichtungen der privaten Liebestätigken
(Frauenvereine vom Roten Kreuz). Unter diesen ist
noch besonders die Kriegskinderspende Deutscher
Frauen= hervorzuheben, die durch einen Aufruf der
Kronprinzessin Cecilie vom 20. September 1915 in
die Wege geleitet wurde. Unterstützt werden aus dieser
Sammlung, bedürftige und würdige Mütter, die
nach dem 20. September 1915 geboren haben, wenn
der Vater deutscher Kriegsteilnehmer ist.
Eine besondere Bedeutung kommt der Fürsorge
ür die Hinterbliebenen unserer Krieger *
hr Ziel ist, auch nach dem Tod des Ernährers die
Hinterbliebenen möglichst ihrer bisherigen Schicht zu