Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

398

heit  eine  Krieger-Invalidenrente,  so  ist  die  Familienunterstützung
  bis  zur  Auszahlung  der  Krieger-Invalidenrente
  fortzusetzen.  Erkrankung  oder  Verwundung,
  zeitweilige  eurlaubung  des  Kriegsteilnehmers
unterbrechen  nicht  die  Auszahlung  der  Unterstützung.
Im  Falle  des  Todes  des  Kiiegers  ist  die  Familienunterstützung
  bis  zur  Auszahlung  der  zuständigen
Hinterbliebenenrente  fortzusetzen,  und  zwar  nochwährend
  drei  Monate  über  den  Zeitpunkt  hinaus,  von
dem  an  die  den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Militärhinterbliebenengesetzes
  zu  zahlenden  Bezüge  zuständig
  sind.  Die  Unterstützung  endigt  bei  Fahnenflucht
  des  Kriegers  oder  bei  Verurteilung  desselben
zu  einer  Gefängnisstrafe  von  länger  als  sechsmonatiger
  Dauer  bis  zum  Wiedereintritt  in  den  Dienst.

Die  gesetzliche  Fürsorge  für  die  Familien  unserer
Kämpfer  hat  bereits  in  hohem  Maße  die  Mittel  des
Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der  Lieferungsverbände
  in  Anspruch  genommen.  Nebenher  hat  auch
die  freiwillige  Kriegerfürsorge,  die  teils  das  Rote
Kreuz  mit  den  ihm  zugehörenden  zahlreichen  Organisationen,
  teils  die  Kommunen  getroffen  haben,  beträchtliche
  Mittel  aufgewendet.

Das  Reich  hat  sowohl  im  Reichsetat  1914  wie  in
dem  von  1915  je  200  Millionen  Mark  zur  Familien.
hilfe  und  Erwerbslosenhilfe  bereitgestellt  und  zur  Verteilung
  an  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Matrikularbeiträge  bestimmt.  Die  Hälfte  von  den
400  Mill.  Mark  (nach  Abzug  von  5  Mill.  Mark  für
die  Krieger-Invalidenfürsorge)  ist  für  die  Angebört.
gen  der  Kriegsteilnehmer  bestimmt  und  wird  in  Teildeträgen
  den  bedürftigen  Gemeinden  durch  Vermittlung
  der  Landesregierung  ausbezahlt.  Nach  den  vereinbarten
  Grundsatzen  wird  einer  Gemeinde  nicht  mehr
als  ½  ihres  Gesamtaufwandes  für  die  Kriegswohlfahrtspflege
  bewilligt;  doch  können  mit  Genehmigung
des  Bundesrats  auch  ½  oder  ⅜¾,  ersetzt  werden.

Bis  März  1916  sind  vom  Reich  für  Kriegswohlfahrtsausgaben
  etwa  1,5  Milliarde  Mark,  von  den
Gemeinden  etwa  1,1  Milliarde,  insgesamt  2,6  Milliarden
  Mark  ausgegeben  worden.  Die  Beihilfen
des  Reiches  sind  seit  Kreegsausoruch  von  Monat  zu
Monat  gestiegen,  teils  infolge  der  Zunahme  von
Einberufungen,  dann  infolge  ständiger  Erweiterung
des  Kreises  der  Unterstützungsberechtigten  durch  Verwaltungsanordnung,.
  teils  infolge  Aufforderungen
der  Aufsichtsbehörden  an  die  Lieferungsverbände  zur
wohlwollenden  Erledigung  der  Unterstützungsanträge
und  zur  Erhöhung  der  Mindestsätze  wegen  Verteuerung
  der  Lebensmittel,  der  Ausgaben  für  Kleidung,
Brennstoffe  usw.  So  kam  es,  daß  das  Reich  an  Mindestsätzen
  leistete:  1914  im  August  27,6,  September
46,2,  Oktober  52,6,  November  58.4,  Dezember  63,4
Mill.  Mark;  1915  im  Januar  65,1,  Februar  68,
März  74,7,  April  78,2,  Mai  82,7,  Juni  84.9,  Juli
89,7,  August  9384,  September  94,1,  Oktober  97,2,  November
  120,  Dezember  129  Mill.  Mark.

Zu  den  vom  Reich  bewilligten  Beihilfen  haben
einzelne  Bundesstaaten  weitere  Beihilfen  bereitgestellt.
So  Preußen  im  Etat  1915:  110  Mill,  im  Etat  1916:
200  Mill.  Mark.  Wie  groß  in  Preußen  die  Steigerung
gewesen,  geht  daraus  hervor,  daß  im  April  1915  noch
23,16  Mill.,  im  Juli  bereits  29,7  Mill.,  im  Oktober
schon  37,7  Mill.  Mark  Kriegswohlfahrtsausgaben  bei
Gewährung  von  Beihilfen  berücksichtigt  werden  mußten.
  Mittels  dieser  Reichs=  und  Staatszuschüsse
konnten  vielen  Gemeinden  über  50  Proz.,  nicht  selten
60  —75  Proz.  ihrer  Aufwendungen  ersetzt  werden.

V.  Recht  und  Volkswirtschaft

Durch  zielbewußte  Zusammenfassung  der  in  Betracht
  kommenden  Vereine  wurde  deren  Aktionsfähigleit
  zu  einer  ganz  besonderen  Kraft  gesteigert.  Die
Zusammenfassung  erfolgte  in  örtliche  Kriegsämtere,
estädtische  Woblfnhetszusschusse,,  in  Kreisausschüsse-,
  -Landesausschüsse  zur  Unterstützung  der  Angehörigen
  der  Kriegsteilnehmere.

Eine  nähere  Schilderung  der  tatsächlichen  Leistunen

  der  Gemeinden  im  Interesse  der  Familien  der
iegsteilnehmer  findet  sich  unter  anderen  in  den  Mitteilungen
  der  Zentralstelle  des  Deutschen  Städtetages
(ständige  Rubrik:  Leistungen  der  Städte  aus  Anlaß
des  Krieges).  Insgesamt  zahlte  beispielsweise  Berlim
bis  Juni  1916  an  die  Kriegerfamilien  150  Mill.
Mark  aus.

Neben  diesen  Unterstützungen  laufen  zahlreiche  Beihülfen,
  die  Reich,  Staat,  Gemeinde  als  Arbeitgeber
durch  Zulagen  an  die  Angehörigen  von  einberufenen
Kriegern  leisten,  von  vielen  Arbeitgebern  noch  ergänzt
und  vermehrt  mit  Rücksicht  auf  die  Familienangehörien.

  Außerdem  arbeitet  ein  freiwilliger  gegenseitiger
Hilfsdienst  (Standeshilfe)  in  opferwilligster  Beise  zugunsten
  der  durch  Einberufungen  in  Bedrängnis  gekommenen
  Familien,  Betriebe  und  Geschäfte.

In  besonderer  Weise  wurde  für  die  Familien  der
Kriegsteilneehmer  im  Falle  der  Entbindung
der  Ehefrau  gesorgt.  Das  Reich  bietet  hier  eine  besondere
  Wochenhilfe  während  des  Krieges,  die  aus
25  Mark  als  einmaliger  Beihilfe  zu  den  Entbindungskosten,
  10  Mark  als  Beihilfe  für  ärztliche  und  Hebammenbehandlung
  bei  Schwangerschafmebeschwerden.
aus  Wochengeld  in  Höhe  von  1  Mark  täglich  für  8
Wochen  sowie  aus  Stillgeld  für  die  ihren  Säugling
selbst  nährende  Mutter  von  50  Pfennig  täglich  fur  die
Dauer  des  Selbststillens  (bis  12  Wochen)  bestetz

Die  erwähnten  Leistungen  werden  von  den  Krankenkassen
  gegen  Ersatz  aus  der  Reichskasse  vermittelt.
Auch  bei  versicherten  Wöchnerinnen,  deren  Männer
nicht  am  Krieg  teilnehmen,  sollen  die  Krankenkassen
diese  Wochenhilfe  leisten,  nur  geht  sie  hier  auf  eigene
Rechnung  der  Kasse.  Seit  April  1915  wurde  die
Wochenhilfe  ausgedehnt  auf  Wöchnerinnen,  deren
Ehemänner  Kriegsdienste  leisten  oder  an  deren  Weiterleistung
  oder  an  der  Wiederaufnahme  einer  Erwerbstätigkeit
  durch  Tod,  Verwundung,  Ertrankung
oder  Gefangennahme  verhindert  sind,  und  wenn  die
Wöchnerinnen  minderbemittelt  (Gesamteinkommen
bis  1500  Mark  und  für  jedes  schon  vorhandene  Kind
unter  15  Jahren  nicht  über  250  Mark)  sind.  Auch

r  das  unebeliche  Kind  eines  Kriegsteilnehmers  wird
ie  Wochenhilfe  gewährt.

Im  ganzen  wurden  bis  7.  März  1916  für  Wochenhilfe
  28½/8  Mill.  Mark  zur  Erstattung  beim  Reichsamt
des  Innern  angemeldet.

Eine  Ergänzung  dieser  Wochenhilfe  bieten  eine
Reihe  von  Einrichtungen  der  privaten  Liebestätigken
(Frauenvereine  vom  Roten  Kreuz).  Unter  diesen  ist
noch  besonders  die  Kriegskinderspende  Deutscher
Frauen=  hervorzuheben,  die  durch  einen  Aufruf  der
Kronprinzessin  Cecilie  vom  20.  September  1915  in
die  Wege  geleitet  wurde.  Unterstützt  werden  aus  dieser
  Sammlung,  bedürftige  und  würdige  Mütter,  die
nach  dem  20.  September  1915  geboren  haben,  wenn
der  Vater  deutscher  Kriegsteilnehmer  ist.

Eine  besondere  Bedeutung  kommt  der  Fürsorge
ür  die  Hinterbliebenen  unserer  Krieger  *
hr  Ziel  ist,  auch  nach  dem  Tod  des  Ernährers  die

Hinterbliebenen  möglichst  ihrer  bisherigen  Schicht  zu