Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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23)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  27.  Juli  1826,

betreffend:  die  Vorrechte  der  Materialisten,  welche  zugleich  Apotheker  sind.

Ungeachtet  durch  die  Medizinal-Ordnung  von  1755,  Tilel  2,  F.  21,  den  Materialisten
  der  Verkauf  und  eben  damit  auch  die  Bereitung  auf  den  Verkauf  von  sämtlichen
  Compositis  und  Preeparatis  verboten  ist,  so  ist  doch  in  Uebereinstimmung  mir
dem,  was  die  seitherigen  Fortschritte  in  der  Chemie  allmählich  herbeigeführt  haben,
durch  den  diesseitigen  Cirkular-Erlaß  vom  14.  Februar  v.  J.7)  anerkannt  worden,
daß  hievon  einer  Ausnahme  insoweit  Statt  zu  geben  sev,  als  die  Arzneimittel
in  Absicht  auf  Güte  und  Acchtheit  geprüft  werden  bönnen,  folglich  mit  Ausschluß
derjenigen  Zubereitungen,  für  deren  Güte  es  keine  andere  Garantie  giebt,  als  das
Zutrauen  zu  einem  geprüften  und  verpflichteten  Apotheker.

Da  nun  aber  in  dem  Falle,  wenn  ein  solcher  geprüfter  und  verpflichteter  Apotheker
  an  der  Spitze  einer  Materialien-Handlung  steht,  der  Grund  der  letztgedachten
Einschränkung  wegfällt,  und  da  eben  deßwegen  biöher  schon  denjenigen  Materialisten,
welche  die  angeführte  persdnliche  Eigenschaft  haben,  ausnahmsweise  das  Laboriren
unbedingt  gestattet  worden  ist,  so  wird  die  Kreis-Regierung  hiemit  nachträglich  angewiesen,
  in  vorkommenden  Fällen  sich  auch  ihrerseits  hienach  zu  achten.  Bei  solchen
Materialien-Handlungen,  welche  etwa  ohne  die  Leitung  eines  geprüften  und  verpflichteten
  Apothekers  sich  das  uneingeschränkte  Laboriren  erlauben  wollten,  ist,  sobald
  sie  der  Kreis-Regierung  aus  Akten,  oder  dem  Kreis-Medizinalrath  bei  der
Medizinal-Visitation  bekannt  werden,  streng  an  der  Erfüllung  der  dieffallsigen
Bedingung  zu  halten,  von  der  eine  Abweichung  aus  nahe  liegenden  Rücksichten  der
Medizinal-Polizei  nicht  gestattet  werden  kann.  Uebrigens  versteht  es  sich,  daß  dergFleichen
  Materialien-Handlungen,  die  ein  geprüfter  und  verpflichteter  Apotheker  leiter,
der  persoulichen  Eigenschaft  ihrer  Vorsteher  ungeachtet,  nicht  das  Recht  haben,  die  von
ihnen  bereiteten  Arzneikörper  zum  Nachtheile  der  privilegirten  Apotheken  in  andern
quantitatidven  Verhältnissen  zu  verkausen,  als  welche  die  Medizinal-Ordnung  in  der
angeführten  Stelle  den  Materialisten  überhaupt  vorschreibt.

 

*)  Oben  Seite  161.