Metadaten : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

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6.  Arreststrafen:








a) einfacher  Stubenarrest  von  1  bis  42  Tagen  für  Offiziere  und  obere  Militärbeamte
wird  in  der  Wohnung,

b) geschärfter  Stubenarrest  —  von  1  bis  42  Tagen  —  (vom  Hauptmann  abwärts)
wird  in  einem  verschlossenen  Offizierarrestzimmer  verbüßt.

c) Gelinder  Arrest  von  1  bis  42  Tagen  für  Unteroffiziere  und  Gemeine,

d) mittlerer  Arrest  in  gleicher  Dauer  für  Unteroffiziere  ohne  Portepee  und  Gemeine,
e) strenger  Arrest  von  1  bis  28  Tagen  für  Gefreite  und  Gemeine

werden  in  den  Garnisonarrestanstalten  verbüßt.

7.  Während  der  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe  darf  der  Verurtheilte  weder  Waffen  tragen,
noch  Orden  und  Ehrenzeichen  anlegen.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte  dürfen  ihre  Waffe  nur  tragen,  solange
sie  sich  außerhalb  der  Strafanstalt  bezw.  des  Stubenarrestes  bewegen.









8.  Ehrenstrafen.

a) Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  hat  zur  Folge:

den  Verlust  der  Dienststelle  (des  Dienstgrades,  des  Titels  und  der  Uniform)  und  der
damit  verbundenen  Auszeichnungen,

den  Verlust  der  durch  den  Militärdienst  erworbenen  Ansprüche,  soweit  sie  durch
Richterspruch  aberkannt  werden  können,

den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen,  endlich

die  Unfähigkeit  zum  Wiedereintritt  in  das  Heer  oder  die  Marine.

b) Dienstentlassung

wird  nur  gegen  Offiziere  erkannt  und  hat  zur  Folge:

Verlust  der  Dienststelle,  aber  nicht  des  Titels,

Verlust  der  durch  den  Dienst  als  Offizier  erworbenen  Ansprüche,  soweit  sie  aberkennbar
  sind,

Verlust  des  Rechts,  Offizieruniform  zu  tragen.

c) Degradation

hat  den  Rücktritt  in  den  Stand  der  Gemeinen  und  den  Verlust  der  durch  den  Dienst
als  Unteroffizier  erworbenen  und  aberkennbaren  Ansprüche  zur  Folge.

d) Versetzung  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes,

Ehrenstrafen  für  Unteroffiziere  (verbunden  mit  Degradation)  und  für  Gemeine.  Wirkung:
dauernder  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen,

Verlust  der  aberkennbaren  Versorgungs=Ansprüche,

Verlust  des  Rechts,  die  Militärkokarde  zu  tragen.  Soldaten  der  2.  Klasse  dürfen
nicht  als  Ehrenposten  verwendet,  auch  nicht  zu  Pulver=  und  Munitionsarbeiten
herangezogen  werden.