Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

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dienern,  Wittwen  und  Armen  aus  dem  sonstigen  kirchlichen  Vermögen  zu  leisten
sind,  ist  ein  entsprechender  Absatz  zu  machen.
.  5.

Die  Feststellung  des  hiernach  sich  ergebenden  Betrages  des  kirchlichen  Vermögens
  und  der  Zahl  der  zu  zahlenden  Simpla  erfolgt  durch  Beschluß  des  Konsistoriums,
  regelmäßig  bei  der  Superrevision  der  Rechnungen.  Die  stattgchabte
Feststellung  bleibt  bis  zu  einer  anderweiten  Feststellung  in  Kraft.

S.  6.

Insoweit  die  Parochialkirchenkassen  zur  Uebernahme  der  Repvisionskostenbeiträge
  bisher  schon  verpflichtet  waren,  können  diese  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige
Verpflichtung  Dritter,  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  der  Kirchenkasse  für  diese
einzutreten,  nach  wie  vor  auf  die  Kirchenkasse  übernommen  werden.

Insoweit  eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Revisionskostenbeiträge  erst
durch  dieses  Kirchengesetz  entsteht,  dürfen  diese  nur  in  dem  Falle  auf  die  Kirchenkasse
  übernommen  werden,  wenn  nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz
oder  theilweise  für  die  Kirchenkasse  einzutreten  haben.  Anderenfalls  sind  sie  durch
eine  entsprechende  Leistung  der  Kirchengemeinde  zu  decken.

S.  7.

Die  Redvisionskostenbeiträge  werden  von  der  Kirchenregierung  erhoben  und
nach  Maßgabe  des  Etats  (§.  3)  für  den  im  §F.  1  angegebenen  Zweck  verwendet.
S.  8.

Die  über  den  Repvisionskostenfonds  geführte  Jahresrechnung  ist,  nachdem
dieselbe  revidirt  worden,  dem  ständigen  Ausschusse  der  Landessynode  zur  Einsicht
vorzulegen.

S.  9P.

Die  den  Bestimmungen  dieses  Kirchengesetzes  entgegenstehenden  älteren
Vorschriften  werden  aufgehoben.

Die  Einrichtung  der  Bauexpeditionsgebühren  wird  durch  dieses  Kirchengesetz
nicht  berührt.

G.  10.

Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  sogenannten  Revisionsgebühren
  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  der  nach  F.  3  Absatz  2  festzustellende
Etat  in  Geltung  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Mai  1888.

(L.  S.)  Friedrich.
v.  Goßler.

 

(Nr.  9295  —9296.)