Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die  höchste  Staatsgewalt  steht  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft
  gemeinschaftlich  zu.
Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  Senat  und  Bürgerschaft,
die  vollziehende  vom  Senat,
die  richterliche  von  den  Gerichten
ausgeübt.

Zuvörderst  fällt  sprachlich  der  Ausdruck:  höchste  Staatsgewalt
  auf.  Die  höchste  Gewalt  und  die  Staatsgewalt
sind  die  üblichen  Wendungen,  eine  aus  beiden  komponierte:
höchste  Staatsgewalt  kennt  im  allgemeinen  das  Staatsrecht
nicht.  Die  Verfassungen  der  Schwesterstädte  Lübeck  und  Bremen
sprechen  nur  von  einer  Staatsgewal.e  Den  Anspruch  ein  geläufiger
  terminus  technicus  zu  sein,  kann  die  höchste  Staatsgewalt
nicht  erheben.

Die  grössere  Schwierigkeit  bereitet  aber  das  Verhältnis  zwischen
dem  ersten  und  zweiten  Absatz.

Geht  man  davon  aus,  dass  die  „höchste  Staatsgewalt“  des
ersten  Absatzes  die  Staatsgewalt  schlechthin  ist,  dann  wird
man  sich  fragen  müssen,  was  dieser  Satz  denn  überall  für  eine
Bedeutung  hat,  wenn  die  Gesetzgeber  die  soeben  Senat  und
Bürgerschaft  gemeinsam  zugewiesene  Staatsgewalt  der  letzteren
im  zweiten  Absatz  bis  auf  den  Anteil  an  der  Gesetzgebung  sofort
wieder  gänzlich  genommen  haben.  Das  Verhältnis  hat  denn  auch
einen  berufenen  Interpreten  der  Verfassung,  Wolffson,  zu  dem
Bekenntnis  genötigt:  „Andererseits  ist  die  Teilung  der  Gewalten
in  der  Verfassung  so  streng  durchgeführt,  und  sind  die  Befugnisse
  jeder  einzelnen  dieser  Körperschaften  so  genau  definiert,
dass  jenem  allgemeinen  Fundamentalsatz  der  Verfassung  jetzt
mehr  eine  dogmatische  als  über  die  positiven  Bestimmungen  der
Verfassung  hinaus  praktisch  verwertbare  Bedeutung  zuzugestehen
ist.“  Absatz  1  ist  demnach  also  eine  bedeutungslose  Phrase,
ungefähr  der  schwerste  Vorwurf,  den  man  einem  Staatsgrundgesetz
  machen  kann,  und  gegen  den  von  den  Neueren  sich  schon
Zacharias  voll  Besorgnis  gewehrt  hat.

Fasst  man  aber  die  „höchste“  Staatsgewalt  nicht  als  die
Staatsgewalt  schlechthin  auf,  so  muss  sie  ein  Minus  gegen  letztere,
nur  ein,  wenn  auch  hervorragender  Ausfluss  der  Staatsgewalt
sein.  Begrifflich  kann  dann  nur  die  Funktion  der  Gesetzgebung

als  „höchste“  Staatsgewalt  in  Frage  kommen.  Damit  ist  man
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Artikel  6.