Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

124  1918
8  UI.  Gesetz

vom  31.  Dezember  1918,
betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1888
über  die  Landeskreditkasse  (Ges.  S.  S.  47).

Auf  Antrag  des  Ministeriums  verordnet  der  Landtag,  was  folgt:

Art.  1.

§  7  des  Gesetes  vom  11.  Dezember  1888  über  die  Landeskreditkafse  erhält
folgende  Fassung:

Die  Laudeskreditkasse  gewährt  Darlehen:

1.  gegen  Hypotheken  und  Grundschulden;

2.  gegen  Verpfändung  von  Hypotheken  und  Grundschulden,  die  der  Sicherheit

  unter  1  entsprechen;

u  gegen  Verpfändung  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Werlpapieren
nach  Maßgabe  der  vom  Ministerium  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen,
jedoch  nur  bis  vier  Fünfteln  des  Tageskurses  und  niemals  über  den
Neunwert  hinaus;

hegen  vorschriftsmäßige  Schuldverschreibungen  mit  Rententilgung  an  Gemeinden,
  sofern  die  Anleihe  ordnungsmäßig  beschlossen  und  von  der  zuständigen
  Behörde  genehmigt  worden  ist;

5.  auf  Grund  von  Ablösungsverträgen  über  Grundabgaben.

Im  Falle  unter  1  dürfen  unbebaute  Grundstücke  bis  zu  zwei  Dritteln,
bebaute  in  Städten  bis  zur  Hälfte,  auf  dem  Lande  bis  zu  einem  Drittel  ihres
Wertes  beliehen  werden.  In  geeigneten  Fällen  können  bebaute  Grundstücke  in
den  Städten  und  auf  dem  Lande  bis  zu  drei  Fünfteln  ihres  Wertes  unter
Rententilgung  beliehen  werden.  Die  Gebäude  müssen  gegen  Feuersgefahr  während
der  ganzen  Dauer  des  Schuldverhältnisses  genügend  versichert  sein.  Darlehen  auf
Fabrikgrundstücke  und  auf  sonstige  industrielle  Anlagen  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  des  Ministeriums  bewilligt  werden.

Zur  Verwilligung  von  Darlehen  gegen  Hypotheken  und  Grundschulden  an
einem  außerhalb  des  Landes  gelegenen  Grundstücke,  sowie  an  Gemeinden  anderer
deutschen  Bundesstaaten  dürsen  nur  überschüssige  Mittel  verwendet  werden,  die  zur

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