Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Verjährung  der  Klagen,  wegen  Schwängerung.  179

Der  Abschnitt  XI  erwähnt  blos  im  s.  1027
von  den  Ansprüchen  des  außerehelichen  Kindes,
wo  der  Grundsatz  an  die  Spitze  gestellt  wird:
„wer  eine  Person  außer  der  Ehe  schwängert,  muß
die  Geschwächte  entschädigen,  und  das  Kind  versorgen;“
  im  Verlaufe  dieses  ganzen  Abschnittes
ist  aber  nirgends  davon  mehr  eine  Rede,  in  welcher
  Weise  das  Kind  zu  versorgen  sei,  der  ganze
Abschnitt  handelt  vielmehr  eingig  und  allein  von
der  Art  der  Entschädigung  der  Geschwächten,  und
nur  ihren  Ansprüchen  kann  daher  auch  der  fragliche
  &.  1095.  I.  c.  gelten.

So  wenig  in  den,  durch  die  vorhergehenden
§#§#  1091  —  1092  vorgesehenen  Fällen  die  Ansprüche
  des  Kindes  nur  entfernt  leiden,  eben  so
wenig  ist  dies  in  dem  Falle  des  §§.  1095  zu  behaupten.


Auch  die  nachfolgenden  Ss.  1097  —  1099,
welche  die  durch  den  §.  1095  geschaffene  zweijährige
  Präskription  näher  bestimmen,  reden  allenthalben
  nur  von  der  Geschwächten  für  ihre  Person,
nicht  von  ihrem  Kinde;  nur  diejenige  Zeit,  während
  welcher  ihr,  nicht  allenfalls  dem  Vormunde
ihres  Kindes,  der  neue  Aufenthalt  des  Stuprators
unbekannt  geblieben,  wird  von  der  Verjährungsfrist
  abgerechnet,  nur  wenn  sie,  nicht  wenn  der
Vormund  den  nachherigen  Aufenthalt  des  abwesenden
  Schwängerers  erfahren,  muß  eidlich  angegeben
werden;  es  kann  sich  also  allenthalben  auch  nur
von  den  Ansprüchen  der  Mutter,  nicht  von  jenendes
  Kindes  handeln.

Von  diesen  Letztern  wird  vielmehr  im  Abschnitt
  1X.  Tit.  1.  Th.  11,  1.  c.  gehandelt,  und
dort  findet  sich  kein  Wort,  daß  die  Ansprüche  des
Kindes  nach  2  Jahren,  vom  Tage  seiner  Geburt,
erloschen  seyen.

Die  88.  619  u.  620  1.  c.  beweisen  auch  gerade
  das  Gegentheil.