Verjährung der Klagen, wegen Schwängerung. 179
Der Abschnitt XI erwähnt blos im s. 1027
von den Ansprüchen des außerehelichen Kindes,
wo der Grundsatz an die Spitze gestellt wird:
„wer eine Person außer der Ehe schwängert, muß
die Geschwächte entschädigen, und das Kind versorgen;“
im Verlaufe dieses ganzen Abschnittes
ist aber nirgends davon mehr eine Rede, in welcher
Weise das Kind zu versorgen sei, der ganze
Abschnitt handelt vielmehr eingig und allein von
der Art der Entschädigung der Geschwächten, und
nur ihren Ansprüchen kann daher auch der fragliche
&. 1095. I. c. gelten.
So wenig in den, durch die vorhergehenden
§#§# 1091 — 1092 vorgesehenen Fällen die Ansprüche
des Kindes nur entfernt leiden, eben so
wenig ist dies in dem Falle des §§. 1095 zu behaupten.
Auch die nachfolgenden Ss. 1097 — 1099,
welche die durch den §. 1095 geschaffene zweijährige
Präskription näher bestimmen, reden allenthalben
nur von der Geschwächten für ihre Person,
nicht von ihrem Kinde; nur diejenige Zeit, während
welcher ihr, nicht allenfalls dem Vormunde
ihres Kindes, der neue Aufenthalt des Stuprators
unbekannt geblieben, wird von der Verjährungsfrist
abgerechnet, nur wenn sie, nicht wenn der
Vormund den nachherigen Aufenthalt des abwesenden
Schwängerers erfahren, muß eidlich angegeben
werden; es kann sich also allenthalben auch nur
von den Ansprüchen der Mutter, nicht von jenendes
Kindes handeln.
Von diesen Letztern wird vielmehr im Abschnitt
1X. Tit. 1. Th. 11, 1. c. gehandelt, und
dort findet sich kein Wort, daß die Ansprüche des
Kindes nach 2 Jahren, vom Tage seiner Geburt,
erloschen seyen.
Die 88. 619 u. 620 1. c. beweisen auch gerade
das Gegentheil.