Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

10                       Einleitung.

stände  in  diesem  Jahrhundert  eine  gänzliche  Neubildung
im  Sinne  des  organischen  Volksstaats  vollzogen  hat. ²
Die  deutsche  Wissenschaft  betrachtet  diese  Grundzüge
noch  gegenwärtig,  weil  sie  ein  Produkt  der  sittlichen  Kraft
des  deutschen  Volks  sind,  als  einen  der  selbständigen

wissenschaftlichen  Auffassung  würdigen  Gegenstand.®

²  Die  Wahrnehmung  dieses  Satzes  ist  nach  m.  A.  die  Grundbedingung
  einer  richtigen  Konstruktion  des  heutigen  Staatsrechts.
Mit  der  Neugründung  der  deutschen  Staaten  in  diesem  Jahrhunderte
  sind,  man  darf  sagen,  alle  staatsrechtlichen  Begriffe  verändert
  und  in  einen  anderen  prinzipiellen  Zusammenhang  gebracht
  worden.  Es  ist  eine  grosse  Täuschung,  wenn  man  es  ein
historisches  und  daher  rechtswissenschaftliches  Verfahren  nennt,
die  modernen  Institute  unmittelbar  an  die  gleichnamigen  Erscheinungen
  des  älteren  Patriınonial-  oder  wenn  man  lieber  will
Feudalstaatsrechts  anzuknüpfen,  und  als  deren  natürliche  Fortsetzung
  zu  behandeln.  Selbst  die  einzelnen  Elemente,  welche
aus  dieser  Periode  in  die  Gegenwart  ohne  Aenderung  ihres
äusseren  Wesens  verpflanzt  worden  sind,  haben  im  Zusammenhange
  des  modernen  Staatsrechts  eine  ganz  andere  Bedeutung
gewonnen.  Dies  kann  heutzutage  nicht  mehr  verkannt  werden,
nachdem  alle  deutsche  Staaten  mit  wenigen  Ausnahmen  in  die
neue  Ordnung  eingetreten  sind.  Für  die  unentwickelte,  noch  im
Uebergange  begriffene  Zeit,  in  welche  die  publicistische  Lehrwirksamkeit
  K.  F.  Eichhorn’s  fällt,  war  jene  Vorstellung  begreiflich;
  wenn  sie  aber  auch  noch  in  Schriften  der  Gegenwart
nach  Eichhorn’s  Vorgange  mit  dem  Anspruche,  als  „historische
Auffassung“  zu  gelten,  hervortritt,  so  beruht  das  auf  einem  Mangel
an  Verständniss  unserer  politischen  Entwickelung.  —  Keinem
Zweifel  aber  kann  es  unterliegen,  dass  der  organische  Staat  der
konstitutionellen  Monarchie  als  der  Inhalt  der  gegenwärtig  bestehenden
  allgemeinen  Rechtsüberzeugung  des  deutschen  Volks
angesehen  werden  muss,  weshalb  eine  zunächst  nur  auf  diese  und
nicht  auf  eine  Statistik  gerichtete  Darstellung  von  dem  Staatsrechte
  der  wenigen  ausnahmsweise  auf  einer  früheren  Stufe  stehen
gebliebenen  Staaten  ebenso  absehen  darf,  als  von  dem  Staatsrechte
der  drei  Municipalrepubliken.

³  Ich  rede  aber  vom  deutschen  Verfassungsrechte.  Diess
zu  betonen,  scheint  um  deswillen  nothwendig,  weil  so  wie  man