in seinem Verhältnisse zur Bildung. 967
steigenden Reichthums von Begabung und von Wissen, so bleibt ja immer
noch die Möglichkeit eines ausserordentlichen Beisatzes. Dagegen sei man
strenger als gewöhnlich in der Ertheilung des letzten Grades. Von wem
es zweifelhaft ist, ob er überall dem Öffentlichen Wesen noch mit Nutzen
dienen kann, der werde ohne Bedenken zurückgewiesen, bis er den Beweis
einer unzweideutigen Befähigung geben kann. Gerecht und aufmunterud
gegen die Ausgezeichneten, billig und nachsichtig gegen die Mittelgaitaung,
sei man, zum allgemeinen Wohle, strenge gegen Müssiggänger und Unfähige.
Täuschen wir uns nicht vollkommen, so kann durch die Beachtung der
vorstehenden Rathschläge die so weit verbreitete und sich wohl immer noch
weiter verbreitete Anstalt der Staatsprüfungen von manchen Fehlern be-
freit werden, welche denselben itzt nicht selten ankleben; und wenn
nicht die ganze Auffassung von dem vielfachen Einflusse der Maassregel
eine unbegründete war, so ergiebt sich auch daraus, dass solche YVer-
besserungen immerhin von Bedeutung sind, auch über den unmittelbaren
Zweck dieser Nachforschungen nach den Kenntnissen von Kandidaten des
öffentlichen Dienstes hinaus. Damit soll denn aber freilich nicht gesagt
sein, dass man es hier überhaupt mit einer Einrichtung zu tlıun habe,
welche als eine bleibende Erwerbung für die Gesittigung der Völker zu
betrachten ist. Nichts ist möglicher, als dass das ganze Prüfungswesen
wieder vollkommen aus der Welt verschwindet, welche auch in der That
ohne dasselbe lange genug bestanden hat und zum Theile noch besteht.
Hellas und Rom haben keine Idee davon gehabt, der Orient besetzt noch
heute seine Aemter nicht nach diesem Systeme; in den Vereinigten Staaten
giebt das allgemeine Wahlrecht die Berechtigung zum Befehlen und zum
Predigen. Wer will dafür einstehen, dass nicht dieses letztere System auch
über uns mehr und mehr kommt, mögen die in unserer itzigen Staats-
weisbeit Geschulten dagegen noch so viel einzuwenden haben? Nun, dann
wird das verzweigte und fein ausgebildete Prüfungswesen einen ınerk-
würdigen Abschnitt in den künftigen Staats- und Rechtsgeschichten bilden,
zar Verwunderung der dann Lebenden und als schwierige Begriffsaufgabe
der jungen Staatsgelehrten, wenn es deren noch giebt. Indessen müssen
aber wir es so gut einzurichten und zu handhaben suchen, als wir können.