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202 2. Buch. 4. Kapitel.
möglich besuchen, so daß wir auch hier wieder des Herzogs specieller
Fürsorge für diese seine Lieblingsstiftung begegnen.) Vermnthlich
in diese Zeit gehört denn auch eine Verordnung Heinrichs des Löwen,
in welcher er alles, was er bisher für Lübeck gethan hatte,
gewissermaßen abschloß, der schon hoch blühenden Stadt eine neue
Bahn der glänzendsten Entfaltung vorzeichnete.
Durch seine Loslösung aus dem Complexe der wagrischen Grafschaft
war Lübeck in eine den reichsfreien Städte ähnliche Stellung
gekommen; durch die Verfassung, die ihm Heinrich der Löowe jetzt
gab, wurde es bis zu einem gewissen Grade denselben eigentlich
gleichgestellt. Die neuen Rechtssatzungen, mit denen er Lübeck bewidmete,
waren nicht eine völlig neue Schöpfung, sondern nur eine
den veränderten Verhältnissen angepaßte Uebertragung des alten,
früher schon nach diesen Gegenden gekommenen Rechts des westfälischen
Soest.) Aber es waren immer bedeutende Vorrechte,
welche Heinrich der Stadt verlieh. Während bisher die Verwaltung,
namentlich die Rechtspflege, ganz in den Händen eines vom
Herzog eingesetzten Vogts gelegen hatte, trat jetzt an die Spitze der
Bürgergemeinde ein aus ihr selbst durch Wahl hervorgegangener
Rath, dem die Leitung rein städtischer Angelegenheiten ganz, bei den
noch dem Herzoge vorbehaltenen wenigstens eine Mitwirkung eingeräumt
wurde. Der Rath scheint aus achtzehn Personen bestanden
zu haben, deren jede zwei Jahre im Amte bleiben mußte, für die
Dauer des dritten aber sich von den Geschäften zurückziehen durfte,
um erst im vierten wieder einzutreten. Wählbar war in den Rath
jeder, der frei und echt geboren war, in der Stadt Grunbbesfitz hatte,
in keines andern Herrn Dienst stand, eines guten Leumunds genoß,
auch nicht etwa schon einen nahen Verwandten im Rathe sitzen hatte.
Die Handwerker waren vom Rath ausgeschlossen, also besonders und
elgentlich ausschließlich die Kaufleute zur Leitung der städtischen Angelegenheiten
berufen. Der so zusammengesetzte Rath wurde nun
die Obrigkeit der Stadt: er hatte für Aufrechthaltung der bestehen-)
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zier Gesagten sinden.