Full text: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Die Judenemancipation. 
Zu den Zuständen, in welchen unsere Zeit von einem Extrem zum 
andern übergegangen ist, gehört in hervorragendem Grade dio staatliche 
Stellung der Juden. Während dieselben bis noch vor einem Menschenalter 
den drückendsten und herabwürdigendsten Maassregeln unterworfen waren, 
nicht Staats- und Gemeindebürger sein, in keine Zunft eintreten also kein 
Handwerk betreiben, kein Grundeigenthum, wenigstens höherer Art, er- 
werben , in bestimmten Orten nicht wohnen vielleicht nicht einmal über- 
nachten konnten, in der Zahl der jährlich zu schliessenden Ehen beschränkt, 
von allen Öffentlichen Aemtern, wohl auch von der gewerblichen Ausübung 
der Wissenschaft ausgeschlossen waren, besondere und beschimpfende Ab- 
gaben zu bezahlen hatten, kurz vollständig als Parias behandelt wurden: 
sind itzt in den gesittigten Staaten alle Schleussen gezogen und sie zu 
sämmtlichen bürgerlichen und politischen Rechten zugelassen worden. Mit 
Ausnahme einiger halbbarbarischer Länder im Osten von Europa und des 
Kirchenstaates sind die Juden itzt überall in der gleichen Stellung, wıe die 
nationale Bevölkerung. Sie können sich beschäftigen, womit sie wollen, 
kaufen was ihnen beliebt, sind von keinem Amte und keinem staatsbürger- 
lichen Auftrage ausgeschlossen, alle Ehren, Rangstufen, Auszeichnungen 
stehen ihnen offen; man hat, um ihnen den Genuss möglich zu machen, die 
Bestimmungen der Verfassungsurkunden, die Diensteide geändert. Und so 
sehen wir sie denn mehr und mehr überall ihren Weg machen. Juden 
sitzen in den Ständeversammlungen,, sind Offiziere, Richter und Verwal- 
tungsbeamte; sie überfüllen die Universitäten, die Advocatur, die medi- 
cinische Praxis, die Consulate; ihre Häupter sind mit allen Orden der 
Welt geschmückt. Wenn irgendwo ein Act von Intoleranz oder gar Miss- 
handlung vorkommt, erhebt sich die ganze europäische Welt und selbst die 
grossen Regierungen treten zu gemeinschaftlicher Abhülfe zusamınen. Kurz, 
die Jadenemancipation ist nicht nur ein Princip, ein «Grundrecht», sondern 
eine Thatsache,, ja eine Art von Lieblingsgegenstand der Gegenwart. An 
v. Mobil, Staatsrecht. Ba. III, 43