14 Allgemeiner Teil.
Verfahren keiner Vorentscheidung etwa des Ministers des Königlichen Hauses
über den vom Kläger erhobenen Anspruch bedurfte, also auch nicht der Ein—
haltung einer bestimmten Frist für die Beschreitung des Rechtswegs; 2., daß
die vorher erwähnte im Disziplinarverfahren gegen den Kläger ergangene
Entscheidung des Königs für die Beurteilung maßgebend ist, ob er mit Recht
seines Dienstes ohne Gewährung von Ruhegehalt entlassen worden ist. Dar-
aus folgt die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Weiterzahlung seines
Diensteinkommens für die Zeit nach seiner Ende Oktober 1911 erfolgten Ent-
lassung gerichtet ist.“ ·
d) Der Monarch ist weder Behörde noch Beamter, da er die
Staatspersönlichkeit repräsentiert.
§2.
Verordnungen.
Die Verordnungen werden eingeteilt in Verwaltungsverord-
mungen und in Rechtsverordnungen.
I. Verwaltungsverordnungen sind Verordnungen, welche von den
höheren staatlichen Organen gegenüber den unteren erlassen wer-
den. Sie enthalten keine Rechtssätze (im Gegensatz zu den Rechts-
verordnungen), binden nur die untergebenen Behörden und Beamten,
besondere Publikation ist nicht erforderlich, jede Bekanntmachung ge-
nügt. Ihre Verletzung ist nur disziplinarisch strafbar. Auch sog.
Anstaltsverordnungen gehören hierher, welche die Benutzung öffent-
licher Anstalten (Krankenhäuser, Markthallen) regeln und insbesondere
nicht Pflichten auferlegen dürfen, die nur kraft Gesetzes geregelt werden
dürfen, bes. Gebühren! (Vgl. 8 4 des KAE. von 1893.)
II. Rechtsverordnungen sind materielle Gesetze in Form von Ver-
ordnungen (Hübler). Da sie Rechtssätze enthalten, müssen sie nach
den Verfassungsgrundsätzen (RV. Art. 5, Pr V. Art. 62) auf Grund
gehöriger genereller (A#R. 8 10 II 17) oder spezieller (8 482
BG., Viehmängel) gesetzlicher Ermächtigung ergehen. Grund-
sätzlich ist Publikation in der Gesetzsammlung erforderlich (anders bei
Polizeiverordnungen).
Man unterscheidet folgende Arten von Rechtsverordnungen:
a) Ausführungsverordnungen, die zur Regelung und Aus-
führung der Gesetze ergehen (Pr V. Art. 15: König).
b) Polizeiverordnungen (ygl. § 0).
c) Notverordnungen. Dies sind Verordnungen des Monarchen
in Fällen dringender Gefahr (Pr V. Art. 63).1)
1) Artikel 63 lautet: Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend
erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwort-
lichkeit des gesamten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht
zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern
bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.