Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

14 Allgemeiner Teil. 
Verfahren keiner Vorentscheidung etwa des Ministers des Königlichen Hauses 
über den vom Kläger erhobenen Anspruch bedurfte, also auch nicht der Ein— 
haltung einer bestimmten Frist für die Beschreitung des Rechtswegs; 2., daß 
die vorher erwähnte im Disziplinarverfahren gegen den Kläger ergangene 
Entscheidung des Königs für die Beurteilung maßgebend ist, ob er mit Recht 
seines Dienstes ohne Gewährung von Ruhegehalt entlassen worden ist. Dar- 
aus folgt die Abweisung der Klage, soweit sie auf die Weiterzahlung seines 
Diensteinkommens für die Zeit nach seiner Ende Oktober 1911 erfolgten Ent- 
lassung gerichtet ist.“ · 
d) Der Monarch ist weder Behörde noch Beamter, da er die 
Staatspersönlichkeit repräsentiert. 
§2. 
Verordnungen. 
Die Verordnungen werden eingeteilt in Verwaltungsverord- 
mungen und in Rechtsverordnungen. 
I. Verwaltungsverordnungen sind Verordnungen, welche von den 
höheren staatlichen Organen gegenüber den unteren erlassen wer- 
den. Sie enthalten keine Rechtssätze (im Gegensatz zu den Rechts- 
verordnungen), binden nur die untergebenen Behörden und Beamten, 
besondere Publikation ist nicht erforderlich, jede Bekanntmachung ge- 
nügt. Ihre Verletzung ist nur disziplinarisch strafbar. Auch sog. 
Anstaltsverordnungen gehören hierher, welche die Benutzung öffent- 
licher Anstalten (Krankenhäuser, Markthallen) regeln und insbesondere 
nicht Pflichten auferlegen dürfen, die nur kraft Gesetzes geregelt werden 
dürfen, bes. Gebühren! (Vgl. 8 4 des KAE. von 1893.) 
II. Rechtsverordnungen sind materielle Gesetze in Form von Ver- 
ordnungen (Hübler). Da sie Rechtssätze enthalten, müssen sie nach 
den Verfassungsgrundsätzen (RV. Art. 5, Pr V. Art. 62) auf Grund 
gehöriger genereller (A#R. 8 10 II 17) oder spezieller (8 482 
BG., Viehmängel) gesetzlicher Ermächtigung ergehen. Grund- 
sätzlich ist Publikation in der Gesetzsammlung erforderlich (anders bei 
Polizeiverordnungen). 
Man unterscheidet folgende Arten von Rechtsverordnungen: 
a) Ausführungsverordnungen, die zur Regelung und Aus- 
führung der Gesetze ergehen (Pr V. Art. 15: König). 
b) Polizeiverordnungen (ygl. § 0). 
c) Notverordnungen. Dies sind Verordnungen des Monarchen 
in Fällen dringender Gefahr (Pr V. Art. 63).1) 
1) Artikel 63 lautet: Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend 
erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwort- 
lichkeit des gesamten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht 
zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern 
bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen. 
 
	        
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